Zum besonderen Umfang hinzukommen muss, dass mindestens drei gerichtliche Termine zur Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen stattgefunden haben.

Dass die Termine in derselben Angelegenheit i.S.d. § 15 RVG stattgefunden haben müssen, also insbesondere im selben Rechtszug (siehe § 17 Nr. 1 RVG), ist selbstverständlich.

Zu beachten ist allerdings, dass das selbstständige Beweisverfahren und das Hauptsacheverfahren oder ein Verfahren vor und nach Zurückverweisung jeweils gesonderte Angelegenheiten darstellen, sodass jeweils gesondert gezählt werden muss. Die Anrechnung der Verfahrensgebühr in diesen Fällen (Vorbem. 3 Abs. 5 u. 6 VV) ist unerheblich.

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