Seit Wegfall der früheren Beweisgebühr zum 1.7.2004 wurde ständig kritisiert, dass das RVG für umfangreiche Beweisaufnahmen, insbesondere solche, die sich über mehrere Termine erstrecken, keine angemessene Vergütung vorhalte. Der Gesetzgeber hat die Wiedereinführung einer generellen Beweisgebühr abgelehnt. Allerdings hat er versucht, für Extremfälle einen Ausgleich zu schaffen. Dazu hat er mit dem 2. KostRMoG zum 1.8.2013 die Zusatzgebühr für besonders umfangreiche Beweisaufnahmen (Nr. 1010 VV) eingeführt. Systematisch gehört diese Gebühr an sich in Teil 3 VV, da sie nur für Verfahren nach diesem Teil gilt.

Danach entsteht gem. Anm. zu Nr. 1010 VV die Zusatzgebühr für den durch besonders umfangreiche Beweisaufnahmen anfallenden Mehraufwand. Voraussetzung der Zusatzgebühr sind mindestens drei gerichtliche Termine, in denen Sachverständige oder Zeugen vernommen werden.

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