1. Überblick
Voraussetzungen der Zusatzgebühr bzw. der Gebührenerhöhung sind
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eine besonders umfangreiche Beweisaufnahme einerseits und |
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mindestens drei gerichtliche Termine, in denen Sachverständige oder Zeugen vernommen werden, andererseits. |
Beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein.
2. Besonderer Umfang
Zunächst einmal ist Voraussetzung, dass eine "besonders umfangreiche Beweisaufnahme" stattgefunden hat. Eine bloß umfangreiche Beweisaufnahme genügt nicht. Sie muss besonders umfangreich gewesen sein.
Rechtsprechung zu dieser Tatbestandsvoraussetzung gibt es bislang nicht. Zur Orientierung kann man sich gegebenenfalls an die §§ 42 und 51 RVG anlehnen, die ebenfalls einen "besonderen Umfang" voraussetzen.
Klargestellt ist jedenfalls durch das Tatbestandsmerkmal der "besonders umfangreichen Beweisaufnahme", dass drei gerichtliche Termine zur Vernehmung von Sachverständigen oder Zeugen für sich allein nicht ausreichen, um einen besonderen Umfang anzunehmen.
Beispiel
In einem Verfahren kommt es zu drei Beweisterminen, in denen jeweils ein Zeuge für jeweils zehn Minuten vernommen wird.
Von einem besonderen Umfang der Beweisaufnahme kann nicht ausgegangen werden. Eine Zusatzgebühr entsteht nicht.
Andererseits fordert der Wortlaut nicht, dass sich der besondere Umfang gerade aus der Vernehmung von Sachverständigen oder Zeugen ergeben muss. Es genügt, dass die Beweisaufnahme insgesamt besonders umfangreich war.
Beispiel
Wie vorangegangenes Beispiel. Vor der Vernehmung der Zeugen war es zu zahlreichen und umfangreichen Sachverständigenterminen und mehreren Gutachten gekommen.
Jetzt kann ein besonderer Umfang vorliegen, sodass durch die drei Zeugenvernehmungstermine die Zusatzgebühr ausgelöst wird.
3. Mindestens drei gerichtliche Termine zur Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen
a) Überblick
Zum besonderen Umfang hinzukommen muss, dass mindestens drei gerichtliche Termine zur Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen stattgefunden haben.
Dass die Termine in derselben Angelegenheit i.S.d. § 15 RVG stattgefunden haben müssen, also insbesondere im selben Rechtszug (siehe § 17 Nr. 1 RVG), ist selbstverständlich.
Zu beachten ist allerdings, dass das selbstständige Beweisverfahren und das Hauptsacheverfahren oder ein Verfahren vor und nach Zurückverweisung jeweils gesonderte Angelegenheiten darstellen, sodass jeweils gesondert gezählt werden muss. Die Anrechnung der Verfahrensgebühr in diesen Fällen (Vorbem. 3 Abs. 5 u. 6 VV) ist unerheblich.
b) Zeugenvernehmungstermine
Termine zur Vernehmung eines Zeugen müssen solche nach den §§ 394 ff. ZPO oder nach vergleichbaren Vorschriften anderer Verfahrensordnungen sein. Schriftliche Zeugenaussagen nach § 377 Abs. 3 ZPO zählen nicht hierzu. Unerheblich ist, ob der Zeuge vor dem erkennenden Gericht, dem beauftragten oder ersuchten Richter vernommen worden ist.
Erforderlich ist eine Vernehmung des Zeugen. Dazu reicht bereits die Vernehmung zur Person, auch wenn er sich zur Sache auf ein Zeugnis- oder Aussageverweigerungsrecht beruft.
Dagegen reicht es nicht aus, wenn der geladene Zeuge erschienen ist, es aber nicht mehr zur Vernehmung kommt, etwa weil sich die Parteien doch noch zuvor einigen, die Beweisfrage unstreitig wird, der Beweisführer auf den Zeugen verzichtet oder der Zeuge ohnehin nur vorbereitend geladen war und letztlich doch nicht benötigt wird.
Wird derselbe Zeuge in mehreren Terminen vernommen, so zählen diese Termine gesondert.
Andererseits ist es unerheblich, wie viele Zeugen vernommen in einem Termin vernommen werden.
Werden Zeugen und Sachverständige in einem Termin vernommen, zählt dies nur als ein Termin.
c) Termine zur Vernehmung eines Sachverständigen
Termine zur Vernehmung eines Sachverständigen müssen solche nach § 411 Abs. 3 ZPO oder nach vergleichbaren Vorschriften anderer Verfahrensordnungen sein.
Schriftliche Gutachten zählen nicht hierzu, ebenso wenig Termine, die von einem gerichtlichen Sachverständigen anberaumt worden sind, da es sich insoweit nicht um gerichtliche Termine handelt. Das ergibt sich eindeutig aus der Unterscheidung in Vorbem. 3 Abs. 3 S. 1 u. S. 3 Nr. 1 VV. Abgesehen davon wird der Sachverständige nicht vernommen, wenn er selbst einen Termin abhält. Die gegenteilige Auffassung des LG Ravensburg ist daher mit dem Gesetz nicht zu vereinbaren.
Kommt es nicht mehr zur Vernehmung des geladenen Sachverständigen, reicht dies nicht aus.
Wird derselbe Sachverständige in mehreren Terminen vernommen, so zählen diese Termine gesondert.
Werden Zeuge und Sachverständiger in einem Termin vernommen, zählt dies dagegen nur als ein Termin.
d) Dieselbe Angelegenheit
Erforderlich ist, dass die drei Termine zur Vernehmung eines Zeugen oder eines Sachverständigen in derselben Angelegenheit stattfinden, da die Gebühren in jeder Angelegenheit gesondert entstehen. Es ist also je Angelegenheit gesondert zu zählen. Bedeutung haben kann dies im Falle einer Zurückverweisung.
Beispiel
In einem Verfahren kommt es zu zwei Beweisterminen, in denen jeweils ein Zeuge vernommen wird. Gegen das Urteil wird Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hebt das Urteil des erstinstanzlichen Gerichts auf und verweist die Sache an das erstinstanzli...