1. Überblick
Wie sich die besonders umfangreiche Beweisaufnahme auf die Vergütung auswirkt, hängt davon ab, ob sich die Gebühren gem. § 2 Abs. 1 RVG nach dem Gegenstandswert richten oder ob nach Betragsrahmen abzurechnen ist (§ 3 Abs. 1 RVG).
2. Wertgebühren
a) Zusatzgebühr
Bei Abrechnung nach Wertgebühren entsteht eine Zusatzgebühr neben den anderen Gebühren (Verfahrens- Termins-, und gegebenenfalls Einigungsgebühr). Die Gebühr muss daher auch in der Rechnung gesondert ausgewiesen werden (§ 10 RVG).
Die Gebühr kann in jedem Rechtszug erneut anfallen (§ 17 Nr. 1 RVG), sodass sie im Verlaufe eines Rechtsstreits mehrmals entstehen kann.
Weder ist eine Anrechnung dieser Gebühr auf andere Gebühren vorgesehen, noch werden andere Gebühren – etwa eine vorgerichtliche Geschäftsgebühr – auf die Zusatzgebühr angerechnet.
b) Gebührensatz
Die Höhe des Gebührensatzes beträgt immer 0,3. Das gilt unabhängig davon, in welcher Instanz die Gebühr anfällt. Eine Erhöhung im Rechtmittelverfahren ist nicht vorgesehen.
Auch eine Erhöhung der Zusatzgebühr bei mehreren Auftraggebern nach Nr. 1008 VV findet nicht statt, da es sich nicht um eine Verfahrensgebühr handelt.
c) Gegenstandswert
Maßgebender Gegenstandswert ist der Gesamtwert der Gegenstände, über die Beweis erhoben worden ist (§ 22 Abs. 1 RVG). Dieser Wert kann hinter dem Wert der Hauptsache zurückbleiben und ist dann auf Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG gesondert festzusetzen.
Beispiel
In dem Verfahren (Wert: 200.000,00 EUR) kommt es zu einer umfangreichen Beweisaufnahme mit drei Terminen zur Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen.
Neben der Verfahrens- und der Terminsgebühr entsteht jetzt die Zusatzgebühr der Nr. 1010 VV.
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
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2.616,90 EUR |
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(Wert: 200.000 EUR) |
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2. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV |
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2.415,60 EUR |
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(Wert: 200.000 EUR) |
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3. |
0,3-Zusatzgebühr, Nr. 1010 VV |
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603,90 EUR |
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(Wert: 200.000 EUR) |
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4. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
5.656,40 EUR |
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5. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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1.074,72 EUR |
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Gesamt |
6.731,12 EUR |
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Beispiel
In dem Verfahren (Wert: 200.000,00 EUR) kommt es wegen eines Teils der Forderungen i.H.v. 120.000,00 EUR zu einer umfangreichen Beweisaufnahme mit drei Terminen zur Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen.
Neben der Verfahrens- und der Terminsgebühr aus dem Gesamtwert entsteht jetzt die Zusatzgebühr der Nr. 1010 VV nur aus dem Wert von 120.000,00 EUR.
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
|
2.616,90 EUR |
|
(Wert: 200.000 EUR) |
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2. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV |
|
2.415,60 EUR |
|
(Wert: 200.000 EUR) |
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3. |
0,3-Zusatzgebühr, Nr. 1010 VV |
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476,40 EUR |
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(Wert: 120.000 EUR) |
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4. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
5.528,90 EUR |
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5. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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1.050,49 EUR |
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Gesamt |
6.579,39 EUR |
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3. Betragsrahmengebühren
Bei Betragsrahmengebühren entsteht keine Zusatzgebühr. Vielmehr erhöht sich die Terminsgebühr um 30 %. Die Verfahrensgebühr bleibt unberührt.
Das bedeutet, dass der Mindest- und der Höchstbetrag der Terminsgebühr um 30 % angehoben werden. Dadurch ergibt sich dann zugleich eine um 30 % erhöhte Mittelgebühr.
Beispiel
Der Anwalt vertritt einen Auftraggeber. Es kommt zu einer umfangreichen Beweisaufnahme mit drei Terminen zur Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen.
In Anbetracht des Umfangs dürfte hier dann zugleich auch jeweils die Höchstgebühr anzunehmen sein. Ausgehend davon ergibt sich folgende Berechnung:
1. |
Verfahrensgebühr, Nr. 3102 VV |
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550,00 EUR |
2. |
Terminsgebühr, Nrn. 3106, 1010 VV |
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663,00 EUR |
3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
1.233,00 EUR |
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4. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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234,27 EUR |
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Gesamt |
1.467,27 EUR |
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