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AGS 10/2017, Die Zusatzgebühr bei besonders umfangreichen Beweisaufnahmen

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I. Gesetzliche Regelung

Seit Wegfall der früheren Beweisgebühr zum 1.7.2004 wurde ständig kritisiert, dass das RVG für umfangreiche Beweisaufnahmen, insbesondere solche, die sich über mehrere Termine erstrecken, keine angemessene Vergütung vorhalte. Der Gesetzgeber hat die Wiedereinführung einer generellen Beweisgebühr abgelehnt. Allerdings hat er versucht, für Extremfälle einen Ausgleich zu schaffen. Dazu hat er mit dem 2. KostRMoG zum 1.8.2013 die Zusatzgebühr für besonders umfangreiche Beweisaufnahmen (Nr. 1010 VV) eingeführt. Systematisch gehört diese Gebühr an sich in Teil 3 VV, da sie nur für Verfahren nach diesem Teil gilt.

Danach entsteht gem. Anm. zu Nr. 1010 VV die Zusatzgebühr für den durch besonders umfangreiche Beweisaufnahmen anfallenden Mehraufwand. Voraussetzung der Zusatzgebühr sind mindestens drei gerichtliche Termine, in denen Sachverständige oder Zeugen vernommen werden.

II. Sinn und Zweck der Regelung

Mit der Zusatzgebühr nach Nr. 1010 VV soll der Wegfall der nach der BRAGO noch vorgesehenen Beweisgebühr in bestimmten Ausnahmenfällen kompensiert werden, namentlich in umfangreichen Bau- oder Arzthaftungssachen. Die Gebühr soll den mit besonders umfangreichen Beweisaufnahmen anfallenden Mehraufwand durch eine zusätzliche Gebühr bzw. durch eine Anhebung der Terminsgebühr ausgleichen.

Nach dem Wortlaut der Gesetzesbegründung[1] soll die Zusatzgebühr bzw. die Erhöhung der Terminsgebühr:

 
Hinweis

"den besonderen Aufwand bei sehr umfangreichen Beweisaufnahmen ausgleichen. Durch diese Gebühr sollen aber keine Fehlanreize gesetzt werden, die dazu animieren könnten, zusätzliche Beweisaufnahmetermine zu provozieren. Die Hürde bis zu einem dritten Beweistermin erscheint hierfür ausreichend."

[1] BT-Drucks 17/11471, 272.

III. Anwendungsbereich

Anwendung findet die Zusatzgebühr ausschließlich in Verfahren nach Teil 3 VV. Um welche Art Verfahren es...

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