Die Zusatzgebühr für besonders umfangreiche Beweisaufnahmen hat in der Praxis bislang keine große Bedeutung gewonnen. Angeregt wird derzeit, den Anwendungsbereich dieses Gebührentatbestands zu erweitern, um einen Ausgleich für die Verfahren zu schaffen, in denen der Anwalt an umfangreichen Beweisaufnahmen teilzunehmen hat und die Verfahrens- und Terminsgebühr keine ausreichende Entlohnung mehr darstellt. Dies nimmt Thiel zum Anlass, die derzeitige Zusatzgebühr einmal im Aufsatzteil näher zu betrachten (S. 445 ff.).
Die Frage, ob eine Einigungsgebühr entsteht, wenn die Parteien vereinbaren, dass die Klage zurückgenommen werde, der Beklagte aber die Kosten des Verfahrens trage, ist in der Rspr. umstritten. Das AG Frankfurt (S. 448) nimmt insoweit eine Einigungsgebühr an.
Mit der Frage, ob eine Terminsgebühr anfallen kann, wenn die Hauptsache sich bereits durch Vergleich der Parteien erledigt hat, hatte sich der BGH (AGS 2017, 267) zu befassen und hatte eine Terminsgebühr abgelehnt. Das OLG Hamburg (S. 448) nimmt beim vergleichbaren Fall, dass die Hauptsache durch Zahlung erledigt ist, zumindest eine Terminsgebühr aus dem Kostenstreitwert an.
Mit der Berechnung der Gebühren bei Trennung eines sozialgerichtlichen Verfahrens befasst sich der Bayerische VGH (S. 449).
Das OLG Frankfurt (S. 452) stellt mit der h.M. klar, dass sich eine Terminsgebühr nicht ermäßigt, wenn der Gegner zwar säumig ist, die Sache aber zuvor mit dem Gericht erörtert wird.
Für die Sozialrechtler von besonderer Bedeutung dürfte die Entscheidung des SG Dresden (S. 454) sein. Das SG Dresden nimmt – im Gegensatz zu seinem Beschwerdegericht – an, dass Wartezeiten von mehr als 15 Minuten bei der für die Gebührenbemessung maßgebenden Dauer des Termins zu berücksichtigen sind.
Das KG (S. 461) musste einmal mehr klarstellen, dass das Gesetz anzuwenden ist und dass seit Inkrafttreten des Zweiten Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes das vorbereitende Verfahren und das erstinstanzliche Verfahren in Strafsachen zwei verschiedene Angelegenheiten sind (§ 17 Nr. 10a RVG), so dass Vorschüsse, die der Pflichtverteidiger im vorbereitenden Verfahren erhalten hat, nicht im gerichtlichen Verfahren anzurechnen sind.
Die Frage, ob die Justizverwaltung eine Gebühr für sog. "Negativauskünfte" des Nachlassgerichts erheben kann, ist umstritten. Das OLG Koblenz (AGS 2016, 408) hatte eine solche Gebühr abgelehnt. Das OLG Hamm (S. 464) nimmt dagegen eine solche Gebühr an, während das OLG Köln (S. 465) die Gebühr wiederum ablehnt. Es fehlt jetzt noch eine Entscheidung des OLG Düsseldorf als Dritter im Bunde der drei NRW-Oberlandesgerichte. Die Entscheidung ist in Kürze zu erwarten.
Gleich zwei Gerichte hatten sich mit der Frage zu befassen, wie in Familiensachen der Verfahrenswert eines Antrags auf Zustimmung zum begrenzten Realsplitting festzusetzen ist. Sowohl das OLG Brandenburg (S. 469) als auch das OLG Frankfurt (S. 470) stellen klar, dass es auf den Steuervorteil abzüglich des an dem anderen Ehegatten auszugleichenden Steuernachteils ankommt.
Mit wechselseitigen Anträgen zur Ehewohnung hat sich das AG Mayen (S. 474) befasst, allerdings irrig Antrag und Widerantrag angenommen.
Von besonderer Bedeutung für den Familienrechtler dürfte die Entscheidung des AG Siegburg (S. 476) sein, das klarstellt, dass bei einer Vielzahl von Anrechten (hier 26 Anrechte!) eine Ermäßigung des Verfahrenswerts nicht in Betracht kommt, da insoweit kein Synergieeffekt eintritt und sowohl Anwalt als auch Gericht sich mit jedem einzelnen Anrecht befassen müssen.
Widerstreitende Entscheidungen gibt es zum Gegenstandswert einer Untätigkeitsklage im Asylrecht (VG Berlin, S. 479; VG Köln, S. 479).
Für die Sozialrechtler wiederum von besonderer Bedeutung ist die Entscheidung des LSG Sachsen (S. 482) zur Frage der Anrechnung, wenn die Behörde nur teilweise zur Übernahme der Kosten des Widerspruchsverfahrens verurteilt worden ist.
Das OLG Köln (483) hat sich im Rahmen der Kostenentscheidung mit der Frage befasst, wie die Kostenentscheidung zu treffen ist, wenn sich die Hauptsache durch Erhebung der Verjährungseinrede erledigt.
Das AG Frankfurt (S. 492) sowie das AG Aschaffenburg (S. 493) stellen mit der ganz h.M. klar, dass die Reisekosten eines nicht notwendigen Anwalts außerhalb des Gerichtsbezirks zumindest bis zur höchstmöglichen Entfernung im Gerichtsbezirk zu erstatten sind.
Das AnwG Hamm (S. 494) hatte sich schließlich mit der Frage zu befassen, ob es einen berufsrechtlichen Verstoß darstellt, eine Vergütungsvereinbarung lediglich mündlich abzuschließen, und hat dies zutreffender Weise verneint.
AGS 10/2017, S. II