RVG § 30; GKG § 52; VwGO § 75
Leitsatz
Der Ansatz des Regelwerts bei einer reinen Untätigkeitsklage nach dem AsylG ist unbillig.
VG Köln, Beschl. v. 24. 4. 2017 – 4 K 9487/16.A
1 Sachverhalt
Der Kläger hatte Untätigkeitsklage erhoben, mit der er die Fortsetzung des Asylverfahrens in Form der Bestimmung eines Termins zur Anhörung des Klägers durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge begehrte. Nach Abschluss des Verfahrens hat das Gericht auf Antrag der erstattungspflichtigen Beklagten gem. § 33 Abs. 1, Abs. 2 S. 2 RVG den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit durch Beschluss auf 2.500 EUR festgesetzt.
2 Aus den Gründen
Das Gericht setzt durch den Einzelrichter (§ 33 Abs. 8 S. 1 RVG) auf den Antrag der erstattungspflichtigen Beklagten gem. § 33 Abs. 1, 2 S. 2 RVG den Wert der anwaltlichen Tätigkeit durch Beschluss fest. Wenn der nach § 30 Abs. 1 RVG bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig ist, kann nach § 30 Abs. 2 RVG ein höherer oder niedrigerer Wert festgesetzt werden.
Im vorliegenden Fall ist der Gegenstandswert des § 30 Abs. 1 S. 1 RVG i.H.v. 5.000,00 EUR unbillig, weil Ziel des Klageverfahrens allein die Fortsetzung des Asylverfahrens in Form der Bestimmung eines Termins zur Anhörung des Klägers durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge war. Ein solches Klagebegehren ist weder im Hinblick auf den Aufwand für die Prozessbevollmächtigten des Klägers noch im Hinblick auf seine Bedeutung für den Kläger vergleichbar mit einem auf eine Sachentscheidung durch das Gericht gerichteten Klageverfahren. § 30 Abs. 2 RVG soll nach der Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (2. KostRMoG) gerade für besonders einfach gelagerte und für die Betroffenen weniger bedeutsame Verfahren einerseits und für besonders umfangreiche und schwierige Verfahren andererseits eine Korrekturmöglichkeit bieten (vgl. BT-Drucks 17/11471, 269).
Dass eine Fallkonstellation wie die vorliegende, in der es nur um die Terminierung einer Anhörung geht, von der durch die Neufassung des § 30 RVG bewirkten grundsätzlichen Gleichbehandlung von Verfahren nach dem Asylgesetz erfasst sein sollte, ergibt sich aus der Begründung des Gesetzentwurfs nicht. Die Neufassung zielte auf eine einheitliche Behandlung von Verfahren ab, die verschiedene Ansprüche zum Gegenstand haben, wie Klagen auf Asylanerkennung, gegen Abschiebungsandrohungen und Abschiebungsanordnungen oder auch gegen die Durchsetzung einer Ausreisepflicht. All diesen Verfahren ist gemeinsam, dass sie – anders als vorliegend – die Prüfung eines materiellen Anspruchs und nicht lediglich die Durchsetzung von Verfahrensrechten zum Gegenstand haben (vgl. VG Ansbach, Beschl. v. 7.9.2015 – AN 1 K 15.30313, Rn 6 ff., juris [= AGS 2015, 527]; ferner im Ergebnis ebenso etwa VG München, Beschl. v. 21.12.2016 – M 17 K 16.34299, Rn 36, juris, und Beschl. v. 4.5.2016 – M 15 K 16.30647, Rn 23 ff., juris); VG Ansbach, Beschl. v. 26.1.2016 – AN 3 K 15.30560, Rn 38 ff., juris.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
AGS 10/2017, S. 479