Die zulässige Gegenstandswertbeschwerde, die der Einzelrichter nach § 66 Abs. 6 GKG auf den Senat übertragen hat, ist auch in der Sache begründet. Das VG hat den Streitwert zu Unrecht zuletzt auf 34.968,00 EUR festgesetzt. Vielmehr ist der Streitwert auf 14.782,00 EUR festzusetzen.
Auf den zulässigen Antrag der Klägerin ist gem. § 33 Abs. 1 RVG der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen, da für das vorliegende gerichtskostenfreie Zulassungsverfahren gem. § 188 VwGO eine Streitwertfestsetzung nicht zu erfolgen hatte (vgl. Beschl. d. Senates v. 26.5.2016 – 3 ZKO 565/15). Dieser Wert bestimmt sich gem. § 23 Abs. 1 S. 2 RVG nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften, mithin nach § 52 GKG. Nach der streitwertrechtlichen Grundnorm des § 52 Abs. 1 GKG ist "der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen". Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt, der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgeblich, die den Rechtszug einleitet (§ 40 GKG).
Der Klageantrag hat sich vorliegend auf die Gewährung laufender Leistungen durch den Jugendhilfeträger gerichtet. In diesen Fällen ist grundsätzlich nach dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit Nr. 21.1 (vgl. nur Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl., Anh. § 164 Rn 14), an dem sich der Senat orientiert, von einem Gegenstandswert in Höhe des Jahresbetrages der geforderten laufenden Leistungen auszugehen (vgl. OVG Saarland, Beschl. v. 1.12.2015 – 1 E 216/15, juris [= AGS 2016, 232]; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 6.8.2014 – 12 E 766/14 u. v. 16.9.2008 – 2 E 1090/08, jeweils juris; OVG Sachsen, Beschl. v. 26.2.2010 – 1 E 8.10, juris). Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Antrag der Höhe nach eingeschränkt wurde oder der Zeitraum, auf den sich das Begehren bezieht, kürzer ist; beide Alternativen liegen hier nicht vor. Danach errechnet sich ausgehend von dem maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerhebung ein Gegenstandswert von 12 x 743,00 EUR = 8.916,00 EUR.
Über diesen Jahresbetrag hinaus ist der Gegenstandswert um die bis zur Klageerhebung fälligen Beträge zu erhöhen. Insoweit berücksichtigt der Senat den allgemeinen aus § 42 Abs. 3 S. 1 GKG folgenden Rechtsgedanken (vgl. im Ergebnis ebenso unter Bezugnahme auf § 51 Abs. 2 S. 1 FamGKG: VG Bayreuth, Beschl. v. 26.1.2017 – B 3 K 15.888, juris). Einer Berücksichtigung der über den Zeitpunkt der Klageerhebung bis zur Urteilsverkündung streitigen Beträge, wie vom VG vorgenommen, steht bereits § 40 GKG entgegen.
Da die Beklagte die Zahlungen ab Antragstellung am 4.7.2013 ablehnte und die Klageerhebung am 17.2.2014 erfolgte, sind zum obigen Jahresbetrag acht weitere Monatsbeträge hinzuzurechnen. Demnach ergibt sich ein hinzuzurechnender Betrag von 5.866,00 EUR (6 x 730,00 EUR für 2013 und 2 x 743,00 EUR). Der Gesamtstreitwert nach der wirtschaftlichen Bedeutung der Sache beträgt somit insgesamt 14.782,00 EUR (8.916,00 EUR plus 5.866,00 EUR). Die Gewährung von Taschengeld, das in der Leistung des Pflegegeldes enthalten ist, wirkt sich, wie vom VG zutreffend festgestellt, nicht werterhöhend aus.
AGS 10/2017, S. 478