Das Unterlassen, eine Vergütungsvereinbarung schriftlich zu fixieren, kann niemals einen berufsrechtlichen Verstoß darstellen, da eine entsprechende Pflicht des Anwalts gar nicht besteht. Ein Anwalt ist nicht verpflichtet, Vergütungsvereinbarungen schriftlich zu fixieren. Vergütungsvereinbarungen können auch mündlich geschlossen werden. Solche Vereinbarungen sind auch wirksam, wie der BGH klargestellt hat.
Werden die Formvorschriften des § 3a Abs. 2 S. 1 u. 2 RVG nicht eingehalten, berührt dies nicht die Wirksamkeit der Vereinbarung, sondern führt nur zur Unverbindlichkeit des Vergütungsanspruchs, und das auch das nur insoweit, als die vereinbarte Vergütung die gesetzliche übersteigt. Bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung sind mündliche Vergütungsvereinbarungen voll wirksam und verbindlich. Lediglich der überschießende Betrag ist unverbindlich. Der Anwalt kann ihn nicht durchsetzen; der Mandant kann ihn aber gleichwohl bezahlen. Es handelt sich bei den Formvorschriften des § 3a Abs. 1 RVG faktisch nur um eine Obliegenheit des Anwalts, um seinen Vergütungsanspruch verbindlich zu machen. Im Tatbestand des Urteils fehlen im Übrigen jegliche Ausführungen dazu, wie hoch die gesetzliche Vergütung ausgefallen wäre. Ein Formverstoß steht daher gar nicht fest.
Ein Verstoß gegen berufsrechtliche Vorschriften könnte allenfalls darin gesehen werden, dass der Anwalt aufgrund einer unverbindlichen Vergütungsvereinbarung eine Rechnung über den vollen Betrag erstellt hat. Das ist aber auch nicht zu beanstanden. Die Vergütung i.H.v. 2.500,00 EUR war ja vereinbart. Daher konnte nur diese Vergütung abgerechnet werden. Die Abrechnung der gesetzlichen Vergütung kam nicht in Betracht, weil sie durch Vereinbarung ausgeschlossen war. Es kann hier allenfalls eine Begrenzung der vereinbarten Vergütung auf die Höhe der gesetzlichen Vergütung in Betracht (siehe § 4b RVG). Daher könnte dem Anwalt allenfalls vorgeworfen werden, dass er der Rechnung nicht ein Schreiben beigefügt hat, wonach der Mandant nur die gesetzliche Vergütung in Höhe eines bestimmten Betrages zahlen müsse und der Restbetrag unverbindlich und nur auf freiwilliger Basis zu zahlen sei. Das ist aber auch nicht erforderlich. Auch ein Anwalt darf darauf vertrauen, dass sich ein Mandant an sein Wort hält. Wie die Praxis zeigt, werden häufig Vergütungsvereinbarungen mündlich abgeschlossen, gleichwohl aber vom Mandanten anstandslos eingehalten, weil der Mandant keinen Wert auf die Schriftform legt und sich an sein gegebenes Wort hält. Abgesehen davon steht oftmals gar nicht fest, ob die vereinbarte Vergütung die gesetzliche Vergütung überschreiten wird. Es bleibt dem Mandanten unbenommen, in Höhe der Unverbindlichkeit nicht zu zahlen bzw. – wie hier – im Nachhinein den unverbindlichen Teil der Vergütung zurückzufordern. Im Rahmen der Rückforderung stellen sich dann noch weitere Fragen, nämlich die Frage von Treu und Glauben (§ 242 BGB), also ob die Rückforderung treuwidrig ist oder ob sie nicht gegebenenfalls nach § 814 BGB gänzlich ausgeschlossen ist. Das sind aber rein zivilrechtliche Fragen ohne berufsrechtliche Relevanz.
Norbert Schneider
AGS 10/2017, S. 494 - 496