RVG § 3a; BRAO § 43
Leitsatz
Der Abschluss einer mündlichen Vergütungsvereinbarung mit dem Mandanten stellt keinen mit dem Berufsrecht zu ahndenden Verstoß gem. § 43 BRAO dar.
AnwG Hamm, Beschl. v. 11.5.2017 – AnwG Hamm 52/16
1 Sachverhalt
Der Betroffene hat seinen früheren Mandanten in einem Wiederaufnahmeverfahren vertreten. Bevor er mit Schriftsatz vom 6.12.2013 den Antrag auf Wiederaufnahme eines gegen seinen Mandanten geführten Strafverfahrens stellte, übermittelte er seinem Mandanten mit Datum vom 29.8.2013 eine Honorarrechnung über 2.500,00 EUR einschließlich Umsatzsteuer. Textlich war in der Rechnung vermerkt:
"Der Rechnungsbetrag entspricht hierbei der bereits mündlich getroffenen Vergütungsvereinbarung."
Die Rechnung wurde von seinem Mandanten bezahlt.
Der ehemalige Mandant hat gegen den Betroffenen Strafanzeige wegen Betruges erstattet, mit dem Vorwurf von dem Betroffenen in dem Wiederaufnahmeverfahren nicht sachgerecht vertreten worden zu sein.
Die zuständige Staatsanwaltschaft hat von der Einleitung von Ermittlungen abgesehen.
Eine hiergegen eingeleitete Beschwerde wurde zurückgewiesen.
Der Betroffene räumt ein, seinem ehemaligen Mandanten eine Rechnung aufgrund einer nur mündlich getroffenen Honorarvereinbarung gestellt zu haben.
Er vertritt die Auffassung, dass darin ein berufsrechtlicher Verstoß nicht zu sehen ist. § 3a Abs. 1 S. 1 und 2 RVG stelle nach seiner Auffassung lediglich eine Formvorschrift dar. Eine berufsrechtliche Pflicht des Anwalts gegenüber seinem Mandanten stelle sie hingegen nicht dar. Er meint zudem, eine Gebührenvereinbarung die entgegen der Vorschrift des § 3a RVG geschlossen sei, führe gem. § 4b RVG lediglich dazu, dass keine höheren als die gesetzlichen Gebühren gefordert werden können.
Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer hat dem Betroffenen eine Rüge erteilt. Dabei hat der Vorstand festgestellt, dass die getroffene Vergütungsvereinbarung nicht den Anforderungen gern. § 3a RVG entsprach.
Er sieht ferner einen berufsrechtlichen Verstoß in dem Umstand, dass der betroffene Rechtsanwalt eine formell unwirksame Vergütungsvereinbarung getroffen habe. Dabei diene § 3a RVG dem Schutz des Mandanten und ein Verstoß hiergegen stelle zugleich auch einen berufsrechtlichen Verstoß dar.
Den hiergegen eingelegten Einspruch begründete der betroffene Rechtsanwalt im Wesentlichen damit, dass der Mandant freiwillig und ohne Vorbehalt eine Zahlung vorgenommen hat. § 3a Abs. 1 S. 1 RVG solle davor schützen, unüberlegt, leichtfertig oder unbewusst höhere als die gesetzlichen Gebührenverpflichtungen einzugehen. Die Vorschrift diene dem Schutz und der Warnung des Mandanten. Wenn ein Rechtsanwalt aus einer formell fehlerhaften Honorarvereinbarung vorgehen würde, läge ein berufsrechtswidriges Verhalten vor. Da der ehemalige Mandant hingegen die Gebührenrechnung ohne Vorbehalt und weitere Anforderung gezahlt habe, liege kein berufsrechtlicher Verstoß vor. Er meint zudem, § 3a RVG stelle keine besondere berufsrechtliche Vorschrift dar.
Der Einspruch wurde durch die Abteilung ll des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer zurückgewiesen. Zur Begründung führt der Vorstand der Rechtsanwaltskammer an, dass es sich bei § 3a RVG um eine besondere anwaltliche Berufspflicht handele.
Gegen diesen Beschluss hat der betroffene Rechtsanwalt Entscheidung des Anwaltsgerichts beantragt.
2 Aus den Gründen
Der zulässige Antrag ist auch in der Sache begründet. Rüge und Einspruchsentscheidung waren aufzuheben, weil ein Berufsrechtsverstoß nicht festzustellen war.
Zwar hat der betroffene Rechtsanwalt gegen § 3a Abs. 1 RVG verstoßen, indem er eine mündliche Vergütungsvereinbarung mit seinem Mandanten geschlossen hat. Dies stellt jedoch keinen mit dem Berufsrecht zu ahndenden Verstoß gem. § 43 BRAO dar. Richtig ist zwar, dass § 43 BRAO als Generalklausel weiterhin eine Überleitungsnorm ist, indem § 43 BRAO die sich aus anderen gesetzlichen Regelungen mit berufsrechtlicher Relevanz ergebenden Pflichten in das anwaltliche Berufsrecht überträgt (so auch Träger, in: Feuerich, 9. Aufl., § 43 BRAO Rn 13.).
Solche Gesetze mit berufsbezogenem Inhalt werden in Verbindung mit § 43 BRAO zum Bestandteil anwaltlichen Berufsrechts (so auch Prütting, in: Henssler/Prütting, 4. Aufl., § 43 BRAO, Rn 12).
Auch das Gebührenrecht des RVG gehört nach einer Auffassung dazu (so auch Prütting, in: Henssler/Prütting, 4. Aufl., § 43 BRAO, Rn 12).
Eine andere Auffassung meint, dass zwar auch das RVG Berufspflichten enthält, dass aber dem RVG keine allgemeinen Berufspflichten entnommen werden können, weil das RVG ein Gebührengesetz sei. Auch wenn das RVG an den Anwalt anknüpft und dieser Statuspflichten unterliegt, führe dies nicht zu in dem RVG implantierten Berufspflichten. (so Zuck, in: Gaier/Wolf/Göcken, 2. Aufl., § 43 BRAO, Rn 30).
Dieser Meinung ist im Ergebnis zu folgen. Es ist nicht davon auszugehen, dass in jedem Verstoß gegen Regelungen des RVG zugleich über § 43 BRAO ein Berufsrechtsverstoß zu sehen ist. Dabei ist nämlich zu berücksichtigen, ob der von einem Anwalt begangene Gesetzesverstoß übe...