Die Beschwerde ist gem. § 129 Abs. 1 i.V.m. § 136 Abs. 1 Nr. 2 GNotKG statthaft. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen liegen vor.
Die Beschwerde ist binnen der gesetzlichen Frist gem. § 130 Abs. 3 S. 1 GNotKG, § 63 Abs. 1 FamFG und in der gem. § 64 Abs. 2 S. 1 FamFG vorgeschriebenen Form bei dem LG eingelegt worden.
Die Kostenschuldnerin ist beschwerdeberechtigt. Beschwerdeberechtigt ist gem. § 59 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 130 Abs. 3 S. 1 GNotKG derjenige Beteiligte, der durch die Entscheidung des LG in seinen Rechten beeinträchtigt ist (siehe Heinemann, in: HK-GNotKG, § 129 Rn 10). Dies ist auch der Fall, wenn ein Beteiligter durch eine Entscheidung des LG hinsichtlich der Verfahrenskosten (nachteilig) beschwert ist (siehe Wudy, in: Renner/Otto/Heinze, Leipziger Gerichts- & Notarkosten-Kommentar, 2. Aufl., § 129 Rn 20).
Eine isolierte Kostenbeschwerde ist auch unabhängig von dem Erreichen eines Beschwerdewertes zulässig (vgl. Korintenberg/Sikora, GNotKG, 19. Aufl., § 127 Rn 21; vgl. HK-GNotKG, § 129 Rn 9). Soweit vereinzelt die Auffassung vertreten wird, dass bei isolierten Kostenbeschwerden eine Beschwerdesumme von mehr als 600,00 EUR erreicht sein müsse (so Wudy, in: Renner/Otto/Heinze, Leipziger Gerichts- & Notarkosten-Kommentar, 2. Aufl., § 129 Rn 25), widerspricht dies dem eindeutigen Wortlaut von § 129 Abs. 1 GNotKG, wonach die Beschwerde ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes Anwendung findet. Damit existiert eine dem § 61 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 130 Abs. 3 S. 1 GNotKG vorrangige Spezialregelung. Nichts anderes folgt aus der Entscheidung des OLG Zweibrücken v. 18.7.2011 – 2 WF 92/11. Diese Entscheidung betrifft ein familienrechtliches Verfahren und keine Verfahren nach dem GNotKG bzw. der KostO.
II. In der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg. Die Kostenentscheidung des LG ist nicht zu beanstanden.
Die den Beteiligten des Verfahrens entstandenen Kosten kann das Gericht auf der Grundlage von § 130 Abs. 3 S. 1 GNotKG i.V.m. § 81 FamFG einem Beteiligten auferlegen, wenn die Voraussetzungen des § 81 FamFG erfüllt sind (siehe Korintenberg/Sikora, a.a.O.).
Gem. § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG kann das Gericht (nach billigem Ermessen) aber auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. Die Kosten des Verfahrens sollen gem. § 81 Abs. 2 FamFG u.a. nur dann ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegt werden, wenn er durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat (Nr. 1) oder der Antrag von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste (Nr. 2). Auch § 81 Abs. 2 Nr. 2 FamFG regelt einen Fall groben Verschuldens (Keidel/Zimmermann, FamFG, 19. Aufl., § 81 Rn 57). Dabei ist zu berücksichtigen, dass es angesichts der unterschiedlichen Rspr. und der häufigen Änderung von Gerichtsentscheidungen im Beschwerdeverfahren eher ein Ausnahmefall darstellt, dass der Antrag von vornherein keine Erfolgsaussicht hatte (vgl. Keidel/Zimmermann, a.a.O.). Einen Fall des § 81 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 FamFG hat das LG zutreffend verneint. Insoweit ist im vorliegenden Fall insbesondere zu berücksichtigen, dass der Notar vor Antragstellung eine Stellungnahme der Notarkammer für den Oberlandesgerichtsbezirk eingeholt hat, die ihn in seiner unzutreffenden Auffassung bestärkt hat, dass auf der Grundlage des Schreibens vom 27.2.2015 die Abrechnung einer vom Verkäufer zu tragenden Treuhandgebühr zulässig sei.
Das LG hat das ihm eingeräumte Ermessen in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Der Senat schließt sich insoweit den Ausführungen im Nichtabhilfebeschluss an.
Eine andere Bewertung ist auch nicht mit Rücksicht auf die Ausführungen des KG im Beschl. v. 25.3.2015 (9 W 42 – 46/14 u.a.) geboten. Der Senat teilt die Auffassung des Kammergerichts, dass in jedem konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung sämtlicher maßgeblichen Umstände eine Kostenentscheidung zu treffen ist und es sich hier um eine Ermessensentscheidung handelt, bei der alle für die Entscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte berücksichtigt werden müssen (KG, a.a.O., zitiert nach juris Rn 18 f.). Ferner ist zutreffend, dass die Gründe der gebotenen Ermessensausübung überprüfbar offengelegt werden müssen (KG, a.a.O. zitiert nach juris Rn 16). Der Entscheidung kann aber nicht entnommen werden, dass es in erster Linie nur auf das Obsiegen oder Unterliegen ankommt. Das KG spricht ausdrücklich nur von einer Orientierung am Erfolg der Beteiligten und von einem Regelfall. Das Kammergericht stellt einleitend selbst klar, dass auch der Anlass der Antragstellung oder das Verhalten im Verfahren zu berücksichtigende Umstände darstellen (KG, a.a.O. Rn 25) und betont an anderer Stelle, dass es gerade nicht ausgeschlossen ist, im Einzelfall trotz Unterliegens eines Beteiligten von einer Auferlegung der Kosten abzusehen, weil besondere Umstände dies rechtfertigen (KG, a.a.O. Rn 29). Zudem zeichnete sich die Entscheidung des Kammergerichts durch die Besonderheit aus, dass die Vorinstanz ein schuldhaftes pflichtwidriges Verhalte...