Die sofortige Beschwerde ist als Streitwertbeschwerde gem. § 68 Abs. 1 GKG auszulegen, denn sie enthält zwar keinen konkreten Antrag dahingehend, den Streitwert auf einen bestimmten, niedrigeren Betrag festzusetzen; aus dem Inhalt der Begründung ist jedoch ersichtlich, dass Ziel des Beschwerdeverfahrens ist, den Streitwert, wie im Beschluss des AG v. 15.12.2016, wiederum auf 539,00 EUR zu reduzieren.
Die Beschwerde ist nach dieser Auslegung gem. § 68 Abs. 1 GKG zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Der Annahme folgend, dass die Festsetzung des Streitwerts auf 539,00 EUR begehrt wird, liegt der Wert des Beschwerdegegenstandes in Form der sich daraus errechnenden, zusätzlichen Kosten, wie gem. § 68 Abs. 1 S. 1 GKG erforderlich, über 200,00 EUR.
Die Beschwerde bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.
Das AG hat zu Recht und mit zutreffender Begründung entschieden, dass im vorliegenden Fall, in dem die Klägerin die Herausgabe von Handakten verlangt hat, die der Beklagte als Rechtsanwalt für sie als Mandantin geführt hat, nach § 3 ZPO zu bemessen ist.
Anders als der Beklagte meint, ist für die Herausgabe von Urkunden oder Papieren, aus denen sich keine unmittelbare Berechtigung des Besitzers herleitet, der Streitwert für eine Herausgabeklage nicht nach § 6 ZPO, sondern gem. § 3 ZPO nach dem wirtschaftlichen Interesse zu bemessen, das der Gläubiger an der Verfügungsgewalt über dieses Dokument hat (BGH NJW-RR 2002, 573; BeckOK ZPO/Wendtland, ZPO, § 6, Rn 5; MüKo zur ZPO/Wöstmann, 5. Aufl., 2016, § 3, Rn 82, zitiert nach beck-online).
Das AG weist weiter zutreffend darauf hin, dass eine Wertfestsetzung nach § 6 ZPO für die Herausgabe einer Urkunde (nur) dann in Betracht kommen kann, wenn der Urkunde ein eigener Verkehrswert beizumessen ist, wie z.B. bei historisch oder künstlerisch wertvollen Urkunden. Diese Ausnahme ist vorliegend jedoch nicht gegeben.
Das AG hat auch in nicht zu beanstandender Weise in Ausübung seines Ermessens gem. § 3 ZPO den Streitwert auf ein Viertel der von der Klägerin in Aussicht genommenen Regressforderung i.H.v. insgesamt 5.200,00 EUR festgesetzt und einen weiteren Aufschlag von 900,00 EUR berücksichtigt, weil die Klägerin weiter vorträgt, sie sei infolge der nicht zur Verfügung stehenden Handakten und der daran anknüpfenden nicht rechtzeitigen Vorlage ihrer Steuererklärungen Sanktionen der Finanzbehörden ausgesetzt.
Einen Abschlag bei der Streitwertbemessung für einen (nur) vorbereitenden Anspruch, wie hier der Herausgabe der Unterlagen, die eine Berechnung der Regressforderung erst möglich machen soll, hat das AG ebenfalls zutreffend berücksichtigt
Da die sofortige Beschwerde ohne Erfolg bleibt, hat der Beklagte gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten zu tragen.