ZPO §§ 36 Abs. 1 Nr. 3, 37; RVG § 16 Nr. 3a
Leitsatz
Wird ein Antrag auf Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zurückgenommen, ist jedenfalls dann keine Kostenentscheidung veranlasst, wenn das Hauptsacheverfahren bereits rechtshängig ist und der Antragsgegner im Zuständigkeitsbestimmungsverfahren durch dieselben Anwälte vertreten wird. (Fortführung von OLG München v. 21.3.2014 – 34 AR 256/13).
OLG München, Beschl. v. 28.6.2017 – 34 AR 64/17
1 Sachverhalt
Der Antragsteller hatte beim OLG um Bestimmung des zuständigen Gerichts gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nachgesucht. Später hat er den Bestimmungsantrag zurückgenommen.
Die Antragsgegnerin zu 1) hat daraufhin gem. § 269 Abs. 3 ZPO beantragt, dem Antragsteller die Kosten des Bestimmungsverfahrens aufzuerlegen.
2 Aus den Gründen
Eine – nachträgliche – Kostenentscheidung hat zu unterbleiben.
Eine solche kommt bei Ablehnung der Gerichtsstandsbestimmung oder Rücknahme des Bestimmungsantrags nicht in Betracht, wenn ein Hauptsacheverfahren bereits anhängig ist und die Gegenseite durch dieselben Rechtsanwälte vertreten wird (vgl. dazu bereits ausführlich Senat v. 21.3.2014 – 34 AR 256/13, juris). Nach § 16 Abs. 1 Nr. 3a RVG gehören auch ohne Bestimmungsentscheidung endende Verfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zu derselben Angelegenheit und lösen keinen Gebührentatbestand aus (Musielak/Voit/Heinrich, ZPO, 14. Aufl., § 37 Rn 14). Zwar ist die Kostengrundentscheidung regelmäßig unabhängig davon zu treffen, ob im Einzelfall Kosten anfallen oder nicht. Steht jedoch – wie hier – fest, dass (siehe § 16 Abs. 1 Nr. 3a RVG) keinerlei Kosten geltend gemacht werden können, so fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für eine ins Leere laufende Entscheidung (vgl. auch Senat v. 21.3.2014 – 34 AR 256/13 bei juris; OLG Frankfurt v. 29.3.2011, 11 AR 23/10 bei juris).
3 Anmerkung
Bis zum Inkrafttreten des zweiten KostRMoGes war strittig, ob in einem Gerichtsstandsbestimmungsverfahren, das durch Abweisung des Antrages oder durch Rücknahme endete, eine gesonderte Kostenentscheidung zu treffen sei. Der BGH hatte dies bejaht und damit begründet, dass bei Zurückweisung des Antrages oder dessen Rücknahme das Gerichtsstandsbestimmungsverfahren nicht Teil der Hauptsache würde, sondern nur dann, wenn es zur Gerichtsstandsbestimmung komme und sich das Verfahren dann fortsetze. Der Gesetzgeber hatte daraufhin mit dem zweiten KostRMoG in § 16 Abs. 1 Nr. 3 RVG klargestellt, dass das Gerichtsstandsbestimmungsverfahren immer zur Hauptsache zählt und keine gesonderte Vergütung für den Anwalt auslöst. Unabhängig von dem Ausgang des Gerichtsstandsbestimmungsverfahrens kann der Anwalt also hierfür jedenfalls nach neuem Recht keine gesonderte Vergütung neben den Gebühren der Hauptsache erhalten. Nur dann, wenn der Anwalt ausschließlich im Gerichtstandsbestimmungsverfahren tätig ist, erhält er hierfür gesonderte Gebühren.
Allerdings hätte das Gericht eine Kostenentscheidung treffen müssen. Die Frage, ob Kosten angefallen sind oder nicht, ist nicht im Verfahren über die Kostengrundentscheidung zu treffen, sondern im Festsetzungsverfahren nach den §§ 103 ff. ZPO. Abgesehen davon kann ein Gericht im Rahmen der Kostengrundentscheidung gar nicht wissen, ob nicht gesonderte Kosten angefallen sind. Auch wenn für die beteiligten Anwälte des Hauptsacheverfahrens keine gesonderten Gebühren anfallen, können jedoch gesonderte Auslagen entstehen oder Parteiauslagen. Daher hätte eine Kostenentscheidung getroffen werden müssen. Die Frage, ob ausscheidbare Kosten angefallen sind oder nicht, hätte sodann im Kostenfestsetzungsverfahren geprüft werden müssen.
Norbert Schneider
AGS 10/2017, S. 486 - 487