Der Rechtsweg richtet sich hier nach §§ 124 JustG NW i.V.m. § 22 JVKostG, weil der angegriffene Kostenansatz auf das Kostenverzeichnis zum JVKostG gestützt ist.

Die weitere Beschwerde ist gem. § 22 Abs. 1 S. 2 JVKostG i.V.m. § 66 Abs. 4 S. 1 GKG aufgrund der Zulassung durch das LG zulässig; über sie entscheidet nach § 66 Abs. 4 S. 3 GKG das OLG.

In der Sache hat die weitere Beschwerde keinen Erfolg. Die Zurückweisung der – unbefristeten – Beschwerde durch die Kammer beruht nicht auf einem Rechtsfehler (§ 66 Abs. 4 S. 2 GKG). Das AG hat den Kostenansatz zu Recht aufgehoben.

Im vorliegenden Verfahren ist eine Gebühr nach Nr. 1401 KV zum JVKostG nicht zu erheben. Diese Bestimmung greift hier aus zwei Gründen nicht ein. Zum einen liegt hier keine Justizverwaltungsangelegenheit vor, zum anderen hat der Gesetzgeber die Anwendung der Bestimmung auf Nachlassangelegenheiten nicht vorgesehen:

Das OLG Koblenz hat in seinem Beschl. v. 22.6.2016 – 14 W 295/16 ausgeführt (zit. nach juris [= AGS 2016, 408]):

 
Hinweis

"Nach § 1 Abs. 1 JVKostG gilt das Gesetz zunächst für die Erhebung von Kosten (Gebühren und Auslagen) durch die Justizbehörden des Bundes in Justizverwaltungsangelegenheiten. Das Amtsgericht – Nachlassgericht – ist aber keine Justizbehörde des Bundes, sondern eine solche des Landes. Nach § 1 Abs. 2 JVKostG gilt es allerdings auch für die Justizbehörden der Länder in Justizverwaltungsangelegenheiten in den im Einzelnen aufgeführten Verfahren. Auch dessen Voraussetzungen liegen aber nicht vor. Das Nachlassverfahren ist kein dort aufgeführtes Verfahren. Auch die allgemeine Auskunft über Aktenvorgänge und Verfahren hat keinen Eingang in die Regelung gefunden. Die Einsichtnahme in die Nachlassakte und ein entsprechendes Auskunftsverlangen sind schon keine Justizverwaltungsangelegenheiten, sondern folgen §§ 13, 357 FamFG. Sie sind damit Teil der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Dass es keinen Nachlassvorgang gibt, ist Teil dieser Auskunft. Soweit eine Kostenpflicht bestehen sollte, könnte sich diese nur aus dem FamGKG oder dem GNotKG ergeben, nicht aber aus dem JVKostG."

Maßgeblich für die Zielrichtung des Auskunftsverlangens ist allein der Antrag.

Es obliegt allein dem Gesetzgeber, im formalisierten Kostenrecht eindeutige und klare Kostentatbestände zu schaffen. Der Justiz kommt kein eigenes Gebührenerfindungsrecht zu.“

Diesen Ausführungen schließt sich der Senat vollumfänglich an.

Im vorliegenden Fall, in welchem der Antrag zudem ausdrücklich an das Nachlassgericht gerichtet war und die Auskunft auf der Grundlage einer bei diesem geführten Nachlassakte erteilt wurde, handelte es sich nach diesen Grundsätzen nicht um eine Justizverwaltungsangelegenheit.

Zudem sind in den Katalog des § 1 Abs. 2 JVKostG, der die Geltung des JVKostG und damit auch des zugehörigen Kostenverzeichnisses für Justizverwaltungsakte der Landesjustizbehörden abschließend regelt und über § 124 JustG NW im Land Nordrhein Westfalen Anwendung findet, Auskünfte des Nachlassgerichts nicht aufgenommen worden.

Ohne Erfolg beruft sich die weitere Beschwerde auf die Begründung des Regierungsentwurfs zu der Anmerkung zu Nr. 1401 KV JVKostG (BT-Drucks 17/11471, 309). Zwar mag darin die dem Regierungsentwurf zugrundeliegende Auffassung zum Ausdruck kommen, dass mit dieser Gebühr auch Auskünfte des Nachlassgerichts erfasst sein sollen. Indes ist diese Auffassung vom Gesetzgeber, wie ausgeführt, in dem Katalog des § 1 Abs. 2 JVKostG nicht umgesetzt worden. Die der Begründung eines Regierungsentwurfs zu entnehmende Auslegung eines bestimmten Gebührentatbestandes aber vermag eine gesetzliche Kostengrundlage nicht zu ersetzen, wenn – wie hier – der Gesetzgeber die Anwendung der Gebührenvorschriften abschließend geregelt hat.

In der vorliegenden Gebührensache bedarf es keiner Entscheidung durch den Senat, ob dem Beteiligten zu 2) als Inkassounternehmen überhaupt ein Akteneinsichtsrecht zustand.

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