FamGKG §§ 39, 45 Abs. 1 Nr. 1
Leitsatz
Verfahren der elterlichen Sorge sind nicht nach einzelnen im Lauf des Verfahrens in den Vordergrund der Überlegungen getretenen Teilaspekten der elterlichen Sorge einzeln zu bewerten. Eine Addition von Einzelwerten innerhalb des Anwendungsbereichs des § 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG kommt daher ebenfalls nicht in Betracht. Dies schließt auch eine Wertaddition aus gegenläufigen Anträgen, Anregungen und sonst geäußerten Begehren gem. § 39 FamGKG innerhalb des Verfahrensgegenstandes der elterlichen Sorge nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG aus.
OLG Bamberg, Beschl. v. 19.1.2017 – 2 WF 3/17
1 Aus den Gründen
Die im eigenen Namen seitens der Antragsgegnervertreter geführte Beschwerde gegen die Verfahrenswertbestimmung erster Instanz ist zulässig (§ 59 FamGKG), hat in der Sache aber keinen Erfolg.
Für das vorliegende einstweilige Anordnungsverfahren betreffend die widerstreitenden Anträge der beiden beteiligten Ehegatten auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts, hat das AG zutreffend mit der angefochtenen Entscheidung gem. §§ 41, 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG den Verfahrenswert mit 1.500,00 EUR festgesetzt. Der Regelverfahrenswert von 3.000,00 EUR, der aufgrund der Behandlung im einstweiligen Anordnungsverfahren auf die Hälfte zu kürzen ist, wird durch widerstreitende Anträge im Verfahren der elterlichen Sorge nicht erhöht. Der Verfahrenswert nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG ist nach der gesetzgeberischen Konzeption für jedes die Regelung der elterlichen Sorge betreffendes Verfahren ein Festwert, der lediglich nach § 45 Abs. 3 FamFG bei sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalls ergebender Unbilligkeit erhöht oder herabgesetzt werden kann. Durch gegenläufige Anträge im Bereich der elterlichen Sorge ist wie bei Anträgen zu unterschiedlichen Teilbereichen der elterlichen Sorge eine Änderung des Verfahrensgegenstandes im Hinblick auf den festzusetzenden Verfahrenswert nicht gegeben.
Auch bei Sorgerechtsbegehren, denen gem. § 1671 BGB nur auf Antrag entsprochen werden darf, hat das FamG stets als zwangsnotwendigen Annex die Erforderlichkeit weitergehender oder anderweitiger Maßnahmen oder Regelungen im Bereich der elterlichen Sorge (insbesondere nach § 1666 BGB) anzuprüfen, somit mögliche Gefährdungslagen und Eingriffserfordernisse i.S.d. § 1666 BGB zu hinterfragen (§ 1671 Abs. 4 BGB). Verfahren der elterlichen Sorge sind deshalb nicht nach einzelnen im Lauf des Verfahrens in den Vordergrund der Überlegungen getretenen Teilaspekten der elterlichen Sorge einzeln zu bewerten. Eine Addition von Einzelwerten innerhalb des Anwendungsbereichs des § 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG kommt daher ebenfalls nicht in Betracht. Dies schließt auch eine Wertaddition aus gegenläufigen Anträgen, Anregungen und sonst geäußerten Begehren gem. § 39 FamGKG innerhalb des Verfahrensgegenstandes der elterlichen Sorge nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG aus (vgl. auch OLG Celle FamRZ 2012, 1746).
Für eine Abweichung vom Regelwert des §§ 41, 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG i.H.v. 1.500,00 EUR für das einstweilige Anordnungsverfahren nach § 45 Abs. 3 FamGKG aufgrund besonderer Umstände, etwa wegen erforderlicher besonders umfangreicher Prüfungen, besonderer Schwierigkeit oder besonderen Umfangs des Verfahrens, sind vorliegend Anhaltspunkte weder von den Antragsgegnervertretern dargetan noch sonst ersichtlich.
Damit ist die Verfahrenswertbeschwerde zurückzuweisen.
AGS 10/2017, S. 477