FamGKG § 50; VersAusglG §§ 6 ff., 20; EGBGB Art. 17 Abs. 3 S. 2
Leitsatz
Auch dann, wenn der Versorgungsausgleich nach den §§ 6 bis 19 VersAusglG auf Antrag eines Ehegatten gem. Art. 17 Abs. 3 S. 2 EGBGB nach der Scheidung durchgeführt wird, ist der Verfahrenswert lediglich mit 10 % des dreifachen Nettoeinkommens der Ehegatten zu bemessen. Nur in den Fällen der §§ 20 ff. VersAusglG sind 20 % des dreifachen Nettoeinkommens anzusetzen.
OLG Koblenz, Beschl. v. 13.1.2017 – 11 UF 635/16
1 Sachverhalt
Nach Scheidung der am 29.4.1995 in Bosnien geschlossenen Ehe der Beteiligten durch Urt. des AG Derventa/Bosnien v. 19.10.2015 hat das AG auf Antrag der Antragstellerin gem. Art. 17 Abs. 3 S. 2 EGBGB mit dem angefochtenen Beschluss den Versorgungsausgleich durchgeführt und unter anderem im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der ...[A] GmbH & Co. KG zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht i.H.v. von jährlich 1.476,24 EUR übertragen.
Gegen diesen Beschluss hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt. Sie trägt vor, das Anrecht des Antragsgegners bei der ...[A] GmbH & Co. KG enthalte einen endgehaltsbezogenen Anteil; in Bezug auf diesen Anteil der betrieblichen Altersversorgung sei in dem angefochtenen Beschluss entgegen der Verpflichtung nach § 224 Abs. 4 FamFG der Vorbehalt eines späteren schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nicht enthalten. Der Beschluss sei deshalb im Tenor entsprechend zu ergänzen.
Der Antragsgegner tritt der Beschwerde mit der Begründung entgegen, der streitgegenständliche Anteil seiner betrieblichen Altersversorgung habe im Zeitpunkt der Entscheidung überhaupt nicht existiert und auch die Entstehung des Anrechts in der Zukunft sei ungewiss. Ein Vorbehalt des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs sei deshalb nicht möglich.
Die ...[A] GmbH & Co. KG teilt die Auffassung der Beschwerdeführerin, verweist allerdings darauf, dass Ausgleichsansprüche nach der Scheidung wegen des streitgegenständlichen Anrechts auch ohne die begehrte Ergänzung der angefochtenen Entscheidung geltend gemacht werden können.
2 Aus den Gründen
Der Verfahrenswert für das betroffene Anrecht ist – entgegen der Auffassung der Verfahrensbevollmächtigten – nach § 50 Abs. 1 FamGKG lediglich mit 10 % des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten zu bestimmen. Wird der Versorgungsausgleich auf Antrag eines Ehegatten gem. Artikel 17 Abs. 3 S. 2 EGBGB nach den §§ 6 bis 19 Vers AusglG durchgeführt, handelt es sich nicht um Ausgleichsansprüche nach der Scheidung i.S.d. § 50 Abs. 1 FamGKG. Die Abgrenzung ist dabei nicht danach vorzunehmen, ob über den Versorgungsausgleich gleichzeitig mit der Scheidung oder erst zeitlich danach entschieden wird. Vielmehr knüpft die Regelung des § 50 Abs. 1 FamGKG an die entsprechenden Abschnitte des Versorgungsausgleichsgesetzes an. So ist der Versorgungsausgleich bei der Scheidung in den §§ 6 bis 19 und 28 VersAusglG geregelt. In diesem Fall beträgt die Ausgangsgröße 10 %. Erfolgt der Ausgleich hingegen nach den §§ 20 ff. VersAusglG, kommt der höhere Prozentsatz (also 20 %) in Ansatz (vgl. Klüsener, in: Prütting/Helms, FamFG, 3. Aufl., 2014, § 50 FamGKG, Rn 4; Borth, Versorgungsausgleich, 7. Aufl., Rn 1405; Hartmann, KostG, 46. Aufl., § 50 FamGKG Rn 5). Nur die Fälle nach §§ 20 ff. VersAusglG, die nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind, führen zu einer Bemessung mit dem höheren Wert je Anrecht.
AGS 10/2017, S. 475 - 476