Die statthafte (§ 793 ZPO) und auch i.Ü. zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Zur Begründung wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen zunächst Bezug genommen auf die zutreffenden und durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräfteten Erwägungen des AG aus dem angegriffenen Beschluss, welche sich das Beschwerdegericht nach Prüfung jeweils vollumfänglich zu Eigen macht.
Ergänzend ist lediglich Folgendes auszuführen:
Die Entscheidung des LG Frankfurt am Main (Beschl. v. 25.5.2016 – 2-9 T 20/16 [= AGS 2017, 31]) vermag im Ergebnis nicht zu überzeugen. Das AG hat zutreffend darauf hingewiesen, dass gem. § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG gesonderte Gebühren für jede Vollstreckungsmaßnahme, nicht aber für jede Vollstreckungshandlung entstehen. Weiter hat das AG zutreffend herausgearbeitet, dass Zweck der hier streitgegenständlichen Vollstreckungsmaßnahme (in Gestalt verschiedener Vollstreckungshandlungen) die Informationsgewinnung zur Entscheidung über das weitere Vorgehen im Rahmen der Zwangsvollstreckung ist. Es liegt nach alledem nur eine einzige Vollstreckungsmaßnahme vor, für die auch nur einmal die Gebühr nach Nr. 3309 VV anfällt. Hierfür spricht insbesondere, dass gem. § 18 Abs. 1 Nr. 16 RVG das Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft ausdrücklich als besondere Angelegenheit definiert ist. Für den Antrag auf Erholung von Drittauskünften findet sich eine solche Regelung gerade nicht.
Weiter ist zu beachten, dass der Gesetzgeber den Wert des Verfahrens zur Abgabe der Vermögensauskunft gem. § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG auf 2.000,00 EUR beschränkt hat. Es kann daher nicht im Sinne des Gesetzgebers gewesen sein, dass der Rechtsanwalt für das Verfahren auf Abgabe der Vermögensauskunft inclusive Auswertung des Vermögensverzeichnisses und Empfehlung an den Mandanten über das weitere Vorgehen lediglich maximal 45,00 EUR zzgl. 9,00 EUR Auslagenpauschale und 10,26 EUR Mehrwertsteuer, mithin insgesamt 64,26 EUR, verdienen kann, wenn demgegenüber für den Auftrag zur Einholung von Drittauskünften eine gesonderte Gebühr aus dem vollen Forderungswert gem. § 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG anfallen würde (so auch AG Hechingen, Beschl. v. 28.2.2017 – 8 M 87/17, rechtskräftig [= AGS 2017, 391]).
Nach alledem kann für den Antrag auf Erholung von Drittauskünften insbesondere in der hier vorliegenden Konstellation der gleichzeitigen Beantragung mit der Antragstellung auf Abnahme der Vermögensauskunft keine gesonderte Gebühr erhoben werden. Dies bedeutet, dass die Gerichtsvollzieherin die entsprechende Beitreibung zu Recht abgelehnt und das AG die hiergegen geführte Erinnerung ebenso zu Recht zurückgewiesen hat. Der sofortigen Beschwerde war der Erfolg zu versagen.
Gegen diese Entscheidung war gem. § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 ZPO die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung. Die Frage, ob der Antrag auf Einholung von Drittauskünften nach § 802l ZPO neben § 802c ZPO eine eigene Angelegenheit darstellt oder als Fortführung gebührenrechtlich zu dem Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft gehört, ist – soweit ersichtlich – bisher höchstrichterlich nicht entschieden. Diese Frage ist in einer Vielzahl von Fällen von Bedeutung und berührt deshalb das Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts.
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren erfolgt entsprechend § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG.
AGS 10/2018, S. 463 - 464