RVG § 18 Abs. 1 Nr. 16; RVG VV Nr. 3309; ZPO § 802l
Leitsatz
Für den Antrag auf Einholung von Drittauskünften kann insbesondere in der Konstellation der gleichzeitigen Antragstellung auf Abnahme der Vermögensauskunft keine gesonderte Rechtsanwaltsgebühr erhoben werden.
LG Memmingen, Beschl. v. 14.9.2017 – 44 T 1097/17
1 Sachverhalt
Der Gläubiger betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aufgrund eines Vollstreckungsbescheids i.H.v. insgesamt 4.165,00 EUR. Auf dieser Grundlage beantragte der Gläubigervertreter die Abnahme der Vermögensauskunft ohne vorherigen Pfändungsversuch sowie die Einholung von Auskünften Dritter. Ausweislich des beigefügten Forderungskontos machte der Gläubigervertreter eine Gebühr nach Nr. 3309 VV für die Abnahme der Vermögensauskunft i.H.v. 54,00 EUR und eine weitere Gebühr nach Nr. 3309 VV i.H.v. 109,08 EUR für die Einholung von Drittauskünften geltend. Die zuständige Gerichtsvollzieherin erholte die gewünschten Drittauskünfte und lehnte eine Beitreibung der hierfür in Ansatz gebrachten Auftragsgebühr i.H.v. 109,08 EUR unter dem 26.6.2017 ab. Zur Begründung führte die zuständige Gerichtsvollzieherin aus, dass der Antrag auf Erholung der Drittauskünfte keine gesonderte Vollstreckungsmaßnahme sei. Dieser Auftrag sei dem vorangegangenen Vermögensauskunftsverfahren zuzuordnen. Gegen diese Entscheidung legte der Gläubigervertreter Erinnerung ein und führte zur Begründung aus, dass der Vollstreckungsauftrag gem. § 802l ZPO gebührenrechtlich eine besondere Angelegenheit i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG sei, weshalb eine gesonderte Verfahrensgebühr anfalle. Dies zeige sich bereits daraus, dass die Erholung von Drittauskünften auch isoliert beantragt werden könne. Weiter spreche die Gestaltung des amtlichen Formulars für diese Ansicht. Die zuständige Gerichtsvollzieherin half der Erinnerung nicht ab und führte zur Begründung aus, dass ein Antrag auf Drittauskünfte gerade nicht isoliert, sondern nur im Zusammenhang mit einer Vermögensauskunft gestellt werden könne. Es sei lediglich unerheblich, ob der Antrag auf Drittauskunft zusammen mit dem Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft oder unter Bezugnahme auf eine für einen anderen Gläubiger geleistete Vermögensauskunft gestellt werde.
Das AG wies die Erinnerung zurück und führte zur Begründung aus, dass entgegen der Auffassung des LG Frankfurt am Main die Erholung von Drittauskünften keine selbstständige Vollstreckungsmaßnahme i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG sei. Dies sei nur dann der Fall, wenn hierfür gesonderte, zeitlich deutlich auseinanderliegende Aufträge erteilt würden. Zudem sei die Erholung von Drittauskünften immer nur im Zusammenhang mit einer Vermögensauskunft möglich. Eine Gebühr entstehe gem. § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG nur für jede Vollstreckungsmaßnahme, nicht aber für jede einzelne Vollstreckungshandlung. Im vorliegenden Fall liege nur eine Vollstreckungsmaßnahme, nämlich die Informationsgewinnung über die Verhältnisse des Schuldners, vor. Die Drittauskünfte würden mithin lediglich der Ergänzung bzw. Kontrolle der Vermögensauskunft dienen. Gegen diesen Beschluss legte der Gläubigervertreter sofortige Beschwerde ein und führte zur Begründung aus, dass der Gegenstandswert im Verfahren auf Abnahme der Vermögensauskunft auf 2.000,00 EUR gedeckelt sei. Im Verfahren auf Einholung von Drittauskünften sei der Gegenstandswert nicht gedeckelt. Daraus ergebe sich, dass die Gebühr jeweils gesondert anfallen müsse.
Das AG half der sofortigen Beschwerde nicht ab und legte die Akten dem LG zur Entscheidung vor.
2 Aus den Gründen
Die statthafte (§ 793 ZPO) und auch i.Ü. zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Zur Begründung wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen zunächst Bezug genommen auf die zutreffenden und durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräfteten Erwägungen des AG aus dem angegriffenen Beschluss, welche sich das Beschwerdegericht nach Prüfung jeweils vollumfänglich zu Eigen macht.
Ergänzend ist lediglich Folgendes auszuführen:
Die Entscheidung des LG Frankfurt am Main (Beschl. v. 25.5.2016 – 2-9 T 20/16 [= AGS 2017, 31]) vermag im Ergebnis nicht zu überzeugen. Das AG hat zutreffend darauf hingewiesen, dass gem. § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG gesonderte Gebühren für jede Vollstreckungsmaßnahme, nicht aber für jede Vollstreckungshandlung entstehen. Weiter hat das AG zutreffend herausgearbeitet, dass Zweck der hier streitgegenständlichen Vollstreckungsmaßnahme (in Gestalt verschiedener Vollstreckungshandlungen) die Informationsgewinnung zur Entscheidung über das weitere Vorgehen im Rahmen der Zwangsvollstreckung ist. Es liegt nach alledem nur eine einzige Vollstreckungsmaßnahme vor, für die auch nur einmal die Gebühr nach Nr. 3309 VV anfällt. Hierfür spricht insbesondere, dass gem. § 18 Abs. 1 Nr. 16 RVG das Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft ausdrücklich als besondere Angelegenheit definiert ist. Für den Antrag auf Erholung von Drittauskünften findet sich eine solche Regelung gerade nicht.
Weiter ist zu ...