Im Aufsatzteil befasst sich N. Schneider (S. 437 ff.) mit den Verfahrens- und Gegenstandswerten in Verfahren betreffend die Ehewohnung. Hier werden die Werte häufig immer noch unzutreffend festgesetzt. So wird insbesondere nicht beachtet, dass auch Verfahren auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung für die Zeit der Trennung mit dem Regelwert zu bewerten sind. Umstritten ist darüber hinaus die Berechnung des Verfahrenswerts eines Antrags auf zusätzliche Nutzungsentschädigung nach Rechtskraft der Scheidung (Familienstreitsache).
Wechselseitige Rechtsmittel, die im selben Verfahren behandelt werden, stellen nur eine einzige Angelegenheit i.S.d. § 15 RVG dar. Dies hat der BGH (S. 443) für wechselseitige Nichtzulassungsbeschwerden klargestellt. Diese Entscheidung gilt jedoch auch für alle anderen wechselseitigen Rechtsmittel.
Eine Einigungsgebühr setzt keinen ausdrücklichen Vergleich oder eine ausdrückliche Einigung voraus. Die Einigung kann auch vielmehr konkludent zustande kommen, indem beide Parteien wechselseitige Erklärungen abgeben, die ein Nachgeben erhalten, so z.B. bei Teilklagerücknahme und Teilklageanerkenntnis, wenn die jeweiligen Prozesshandlungen aufeinander abgestimmt sind (OLG Frankfurt, S. 444).
Nachdem zwischenzeitlich die Frage durch den BGH geklärt ist, inwieweit sich die Prozess- und Verfahrenskostenhilfe auf den Mehrwert eines Vergleichs erstreckt, stellt sich jetzt die Frage, wie hoch die Einigungsgebühr in diesen Fällen zu bemessen ist. Während die ganz h.M. insoweit von einer 1,5 Einigungsgebühr ausgeht, ist das OLG Bamberg (S. 445) der Auffassung, die Erstreckung der Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe auf den Mehrwert des Vergleichs mache den Mehrwert anhängig i.S.d. Nr. 1003 VV, so dass nur eine 1,0 Einigungsgebühr anfalle.
Ein Dauerthema ist die Frage, ob ein PKH- oder VKH-Prüfungsverfahren, das nach Ablauf von zwei Kalenderjahren seit Beendigung des Hauptsacheverfahrens eingeleitet wird, für den Anwalt eine neue Angelegenheit darstellt. Das OLG Nürnberg (S. 447) geht unzutreffenderweise davon aus, dass hier § 15 Abs. 5 S. 2 RVG nicht anwendbar sei. Allerdings hat das OLG übersehen, dass im konkreten Fall die Zwei-Kalenderjahres-Frist noch gar nicht abgelaufen war und ein Anspruch gegen die Landeskasse für die Vergütung in solchen Verfahren ohnehin nicht besteht.
Mit der Frage, wie die Anrechnung vorzunehmen ist, wenn der Anwalt im Verwaltungsverfahren eine Geschäftsgebühr verdient, im Widerspruchsverfahren anschließend eine weitere Geschäftsgebühr und schließlich im streitigen Verfahren die Verfahrensgebühr, hat sich das VG Stuttgart (S. 449) befasst.
Nach wie vor ist strittig, unter welchen Voraussetzungen eine Terminsgebühr bei Entscheidung durch Gerichtsbescheid anfällt. Hiermit hatte sich das VG Regensburg (S. 451) und das OVG Lüneburg (S. 454) zu befassen.
Wird im sozialgerichtlichen Verfahren eine Untätigkeitsklage erhoben, so ist nach LSG Schleswig (S. 457) die hälftige Mittelgebühr anzusetzen.
Dass sich die Pflichtverteidigung in Strafsachen nicht auch auf ein Adhäsionsverfahren erstreckt, hat das OLG Karlsruhe (S. 459) mit der ganz h. M. klargestellt. Hier ist für den Verteidiger unbedingt darauf zu achten, dass er für das Adhäsionsverfahren gesondert Prozesskostenhilfe beantragt.
In der Zwangsvollstreckung wird seit der Entscheidung des LG Frankfurt (AGS 2017, 31) immer wieder problematisiert, ob das Einholen von Drittauskünften durch den Gerichtsvollzieher eine neue selbstständige Angelegenheit sei. Das LG Memmingen (S. 463) folgt der ganz h.M., die die gegenteilige Entscheidung des LG Frankfurt ablehnt.
Dass auch in Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG die Wertvorschrift des § 50 FamGKG und nicht etwa § 51 FamGKG gilt, hat das OLG Frankfurt bestätigt (S. 467).
Ein ganz aktuelles Thema ist derzeit auch die Frage, wie die Kostenerstattung vorzunehmen ist, wenn in einem Eilverfahren und einem anschließenden Abänderungs- oder Aufhebungsverfahren gegenläufige Kostenentscheidungen ergehen. Das VG Berlin (S. 483) ist der Auffassung, dass eine gesonderte Kostenfestsetzung im Abänderungsverfahren für den bereits im Anordnungsverfahren tätigen Anwalt nicht möglich sei. Die Rechtsfrage ist derzeit höchst umstritten. In Heft 11 werden hierzu weitere Entscheidungen veröffentlicht.
Das OLG Frankfurt (S. 481) hatte sich mit der Frage der Berechnung der zu erstattenden Reisekosten des auswärtigen Anwalts zu befassen. Es handelt sich hier um die Entscheidung, die den Beschluss des BGH (AGS 2017, 101) zugrunde lag. Der BGH hatte damals den ablehnenden Kostenfestsetzungsbeschluss des OLG Frankfurt aufgehoben und die Sache an das OLG Frankfurt zurückverwiesen, damit dieses tatsächliche Feststellungen zu den höchstmöglichen Entfernungen innerhalb der Gerichtsbezirke treffe. Insoweit geht das OLG Frankfurt zutreffend davon aus, dass für jede Instanz die Entfernung gesondert zu berechnen ist. Im erstinstanzlichen Verfahren vor dem LG ist also auf die höchstmögliche Entfernung im Landgerichtsbezirk abz...