II. Das Rechtsmittel ist unzulässig, weil der Wert der von der Beklagten mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000,00 EUR nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).
Maßgeblich für diese Beschwer sind die bei Gewährung der von der Klägerin angestrebten Rechtsschutzdeckung zu erwartenden Kosten, von denen die Beklagte die Klägerin freihalten müsste. Von diesen ist wegen des Feststellungsantrages ein Abschlag von 20% vorzunehmen.
1. Der Senat stimmt der Kostenberechnung der Beklagten aus der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung zu und nimmt darauf Bezug, soweit darin unter Hinweis auf die Rspr. des XI. Zivilsenats des BGH (Beschl. v. 12.1.2016 – XI ZR 366/15, NJW 2016, 2428 Rn 6 ff.) als Gegenstandswert der Auseinandersetzung der Klägerin und ihres Ehemannes mit der Bank anhand der zurückzufordernden Zins- und Tilgungsleistungen insgesamt 105.423,67 EUR zugrunde gelegt werden. Weiter hat die Beklagte diesbezüglich für die vorgerichtlichen Kosten 2.885,51 EUR und für die gerichtliche Auseinandersetzung erster Instanz 11.263,60 EUR zutreffend ermittelt. Das sind zusammen 14.149,11 EUR; bei einem Feststellungsabschlag von 20% ergeben sich 11.319,29 EUR.
2. Nicht gefolgt werden kann der Beklagten aber darin, dass auch die Kosten einer gerichtlichen Auseinandersetzung zweiter Instanz i.H.v. 14.704,17 EUR zu berücksichtigen seien. Vielmehr ist für die Festsetzung der Beschwer der Verfahrensstand maßgeblich, in dem sich die Auseinandersetzung befindet, für die der Versicherungsnehmer einer Rechtsschutzversicherung Deckungsschutz begehrt. Das erstreckt sich hier, wo Deckungsschutz für die vorgerichtliche und die gerichtliche Auseinandersetzung begehrt wird, nur bis zu den Kosten der ersten Instanz. Der Umstand, dass ein erstinstanzliches Urteil mit der Berufung angefochten werden könnte, ist insoweit unerheblich. Denn eine Rechtschutzzusage, die von vornherein alle Rechtszüge umfasst, ist in den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung nicht vorgesehen (vgl. SenatsBeschl. v. 2.5.1990 – IV ZR 294/89, r+s 1990, 275, 276).
3. Mit der Festsetzung des Beschwerdewertes auf bis 13.000,00 EUR berücksichtigt der Senat, das von dem oben genannten Betrag von 11.319,29 EUR noch eine Selbstbeteiligung der Klägerin i.H.v. 150,00 EUR abzuziehen wäre.
III. Die Nichtzulassungsbeschwerde hätte aber auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg, weil das Berufungsgericht im Ergebnis richtig entschieden hat und die Rechtssache mittlerweile keine grundsätzliche Bedeutung mehr hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rspr. eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen hat der Senat mit dem Senatsurt. v. 4.7.2018 (IV ZR 200/16, zur Veröffentlichung vorgesehen) geklärt. Er hat insbesondere dargelegt, dass die Erteilung einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung in Fällen wie dem Streitfall noch keinen Rechtsschutzfall begründet, und weiter festgestellt, dass die so genannte Vorerstreckungsklausel des § 4 Abs. 3 Buchst. a) ARB 2008, auf die sich die Beklagte auch hier stützt, intransparent und deshalb unwirksam ist.
AGS 10/2018, S. 488