- In der Rechtsschutzversicherung wird der Rechtsschutzfall nicht schon durch die Erteilung einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung begründet, wenn der Versicherungsnehmer der kreditgebenden Bank als Pflichtenverstoß das Bestreiten eines Widerrufsrechts vorwirft.
- Die so genannte Vorerstreckungsklausel des § 4 Abs. 4 lit. a) ARB 2008 ist wegen Intransparenz unwirksam.
- Der Gegenstandswert einer auf Rechtsschutzdeckung gerichteten Feststellungsklage bemisst sich nach den Kosten nur eines Rechtszugs.
BGH, Beschl. v. 11.7.2018 – IV ZR 112/16
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