1. In der Rechtsschutzversicherung wird der Rechtsschutzfall nicht schon durch die Erteilung einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung begründet, wenn der Versicherungsnehmer der kreditgebenden Bank als Pflichtenverstoß das Bestreiten eines Widerrufsrechts vorwirft.
  2. Die so genannte Vorerstreckungsklausel des § 4 Abs. 4 lit. a) ARB 2008 ist wegen Intransparenz unwirksam.
  3. Der Gegenstandswert einer auf Rechtsschutzdeckung gerichteten Feststellungsklage bemisst sich nach den Kosten nur eines Rechtszugs.

BGH, Beschl. v. 11.7.2018 – IV ZR 112/16

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