Die Entscheidung ist im Ergebnis zutreffend, allerdings nicht in ihrer Begründung.
Sowohl die Beschwerdeführerin als auch das OLG übersehen, dass es hier auf die Frage des § 15 Abs. 5 S. 2 RVG gar nicht ankam. Diese Vorschrift sieht eine Frist von mehr als zwei Kalenderjahren vor. Hier waren aber nur zwei Jahre vergangen, jedoch noch keine zwei Kalenderjahre. Die Zwei-Kalenderjahres-Frist des § 15 Abs. 5 S. 2 RVG beginnt erst mit dem Ablauf des Jahres, in dem sich die vorherige Angelegenheit erledigt hat. Da sich das Verfahren mit Erlass der verfahrensabschließenden Entscheidung vom 21.9.2015 erledigt hatte, hätte die Zwei-Kalenderjahres-Frist hier also erst mit Ablauf des Jahres 2015 begonnen und wäre erst Ende des Jahres 2017 abgelaufen. Am 22.11.2017, dem Tag des Überprüfungsantrags, konnte damit die Zwei-Kalenderjahres-Frist noch gar nicht abgelaufen sein.
Abgesehen davon haben sowohl die Beschwerdeführerin als auch das OLG übersehen, dass die Tätigkeit im Überprüfungsverfahren – hier also eine Gebühr nach Nr. 3335 VV nebst Auslagen – gar nicht aus der Landeskasse zu vergüten ist, da für die Tätigkeit im Verfahrenskostenhilfebewilligungsverfahren und auch Überprüfungsverfahren selbst – ausgenommen im Rechtsbeschwerdeverfahren – keine Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden kann. Insoweit liegt ein Wahlmandat vor. Hier anfallende Tätigkeiten können – sofern sie überhaupt abzurechnen sind –, nur mit dem bedürftigen Beteiligten unmittelbar abgerechnet werden.
In der Sache ist die Entscheidung ebenfalls unzutreffend. Ist ein Verfahren abgeschlossen, einschließlich des Verfahrens auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe, dann ist es damit erledigt und es beginnt mit Ablauf des Jahres die Zwei-Kalenderjahres-Frist des § 15 Abs. 5 S. 2 RVG. Dass es sich um verschiedene Verfahren handelt, folgt aus § 16 Nr. 3 RVG, wonach diese Verfahren zu einer Angelegenheit zusammengefasst werden. Würde es sich ohnehin um ein Verfahren handeln, bedürfte es der Regelung des § 16 Nr. 3 RVG nämlich nicht. Daher kann ein Anwalt in einem nach zwei Kalenderjahren eingeleiteten Überprüfungsverfahren neu abrechnen. Die Vorschriften der § 16 Nr. 2 und 3 RVG, wonach ein Überprüfungsverfahren noch zur Hauptsache zählt, steht dem nicht entgegen. Insoweit unterliegt das OLG Nürnberg einem Zirkelschluss. Die Vorschrift des § 15 Abs. 5 S. 2 RVG setzt ja gerade voraus, dass ohne seine Anwendung noch dieselbe Angelegenheit vorliegen würde; anderenfalls bedürfte es der Fiktion der neuen Angelegenheiten ja gar nicht.
Norbert Schneider
AGS 10/2018, S. 447 - 449