Über die Streitwertbeschwerde entscheidet der Senat, da die angefochtene Entscheidung von der Kammer des VG erlassen wurde (§ 68 Abs. 1 S. 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 S. 1 Hs. 2 GKG).

Die Streitbeschwerde ist zulässig. Sie ist statthaft gem. § 68 Abs. 1 S. 1 GKG, da der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 EUR übersteigt. Unter Berücksichtigung der Unterliegensquote der Beklagten, die 6/7 der Kosten des Verfahrens tragen müssen, sind von ihnen bei Zugrundelegung des vom VG festgesetzten Streitwerts i.H.v. 534 EUR Gerichtskosten i.H.v. 136,29 EUR (Nr. 5110 GKG-KostVerz.), eigene Anwaltskosten i.H.v. 248,88 EUR (Nrn. 3100, 1008, 3104, 7002 VV zzgl. Umsatzsteuer) und Anwaltskosten des Klägers i.H.v. 224,40 EUR (Nrn. 3100, 3104, 7002 VV zzgl. Umsatzsteuer), mithin ein Gesamtbetrag i.H.v. 609,57 EUR zu tragen. Demgegenüber verringert sich die Kostenlast bei Zugrundelegung des beantragten Streitwerts i.H.v. 464,10 EUR auf Gerichtskosten i.H.v. 90,00 EUR, eigene Anwaltskosten i.H.v. 148,92 EUR und Anwaltskosten des Klägers i.H.v. 135,15 EUR, mithin einen Gesamtbetrag von 374,07 EUR. Die für die Beschwer maßgebliche Differenz beträgt damit 235,50 EUR. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingelegt (vgl. § 68 Abs. 1 S. 3 Hs. 1 i.V.m. § 63 Abs. 3 S. 2 GKG).

Die Beschwerde ist auch begründet. Maßgeblich für die Festsetzung des Streitwerts ist § 52 Abs. 1 u. Abs. 3 GKG, wonach der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache zu bestimmen ist. Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung, ist deren Höhe maßgeblich. Da der Kläger von den Beklagten hier die Zahlung eines Betrages i.H.v. 464,10 EUR begehrt, ist dieser Betrag für die Streitwertfestsetzung entscheidend.

Die ergänzend vom Kläger geltend gemachten Kosten der vorgerichtlichen anwaltlichen Vertretung wirken hingegen – anders als vom VG angenommen – nicht werterhöhend. gem. § 4 Abs. 1 ZPO, § 43 Abs. 1 GKG und § 23 Abs. 1 S. 1 RVG wird bei der Wertberechnung der Wert von Nebenforderungen nicht berücksichtigt, wenn außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen betroffen sind. Anlass dafür, diese allgemeinen Grundsätze im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht anzuwenden, besteht nicht.

Bei den vom Kläger geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten i.H.v. 70,29 EUR (Nr. 2300 VV zzgl. Auslagenpauschale Nr. 7002 VV) handelt es sich auch um solche Nebenforderungen. Nebenforderungen sind ihrem Wesen nach vom Bestehen der Hauptforderung abhängig. Ein solches Abhängigkeitsverhältnis liegt hier vor, denn Anspruchsvoraussetzung für das Vorliegen des vom Kläger als Verzugsschaden (§ 280 Abs. 1 und Abs. 2, § 286 BGB) geltend gemachten materiell-rechtlichen Kostenersatzbegehrens ist das Bestehen der geltend gemachten Hauptforderung in Form des fälligen Anspruchs auf Vergütung der Vermessungsarbeiten. Solange – wie hier – die Hauptsache Gegenstand des Rechtsstreits ist, handelt es sich bei den zur Durchsetzung eines Anspruchs vorprozessual aufgewendeten Geschäftsgebühren des Anwalts damit um Nebenforderungen, unabhängig davon, ob sie als Kosten der Hauptforderung hinzugerechnet werden oder Gegenstand eines eigenen Antrags sind (vgl. zum Ganzen Dörndorfer, in: Binz/ders./Petzold/Zimmermann, GKG, 3. Aufl., 2014, § 43 Rn 2; BGH, Beschl. v. 30.1.2007 – X ZB 7/06, NJW 2007, 3289, juris Rn 5 ff. [= AGS 2007, 231]; Beschl. v. 15.5.2007 – VI ZB 18/06, juris Rn 4 ff. [= AGS 2007, 516]).

AGS 10/2018, S. 470

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