ZPO §§ 3, 9; BGB § 564a Abs. 1; GKG §41 Abs. 1
Leitsatz
Der Streitwert einer Klage auf laufende Zahlung einer Nutzungsentschädigung ist mit dem dreieinhalbfachen Jahreswert der verlangten Entschädigung zu bemessen.
AG Saarlouis, Beschl. v. 30.11.2017 – 26 C 1001/17
1 Sachverhalt
Die Klägerin hat im vorliegenden Rechtsstreit von dem Beklagten Räumung von vermietetem Wohnraum, Bezahlung eines Hauptforderungsbetrags i.H.v. 1.028,40 EUR sowie Bezahlung einer Nutzungsentschädigung in monatlicher Höhe von 332,88 EUR, beginnend ab September 2017 und endend mit der vollständigen Räumung und Herausgabe der Mietwohnung begehrt.
Aufgrund des zwischen den Parteien abgeschlossenen Mietvertrags war zuletzt eine Kaltmiete i.H.v. monatlich 262,88 EUR und eine Betriebskostenvorausleistung i.H.v. monatlich 70,00 EUR zu zahlen.
Der Beklagte wurde antragsgemäß durch Versäumnisurteil zur Räumung, Bezahlung der Mietrückstände wie auch zur Bezahlung der bis zur Räumung/Herausgabe gem. § 546a BGB monatlich fällig werdenden Entschädigung verurteilt.
Der Kläger vertritt die Auffassung, dass der Streitwert des auf zukünftige Zahlung gerichteten Teils der Klage entsprechend der voraussichtlichen Frist bis zur Vollstreckung des Räumungsurteils auf 9 x 332,88 EUR festzusetzen sei und begründet dies mit der von ihm umfassend dargestellten Rspr., die sich auf § 48 Abs. 1 GKG i.V.m.§ 3 ZPO stützt und insbesondere die Umstände des Einzelfalls berücksichtigt.
2 Aus den Gründen
Das Gericht folgt der überzeugend begründeten Auffassung des LG Berlin (67 S 285/16 [= AGS 2017, 124]), die sich ihrerseits im Wesentlichen auf die Auffassung des BGH (VIII ZR 43/15 [= AGS 2016, 478]), im Zusammenhang mit der Feststellung einer zeitlich nicht begrenzten zukünftigen Mietminderung befasst. Nach der Auffassung beider Gerichte ist zunächst einmal bei der Feststellung des Gebührenstreitwerts auf den Zeitpunkt bei Eingang der Klage/des Antrags abzustellen, § 40 GKG.
Dies führt bereits dazu, dass eine differenzierende Betrachtung danach, ob sich die beklagte Partei nach Klagezustellung gegen den geltend gemachten Anspruch zur Wehr setzt oder aber nicht, wie dies von der Klägerin zur Begrenzung des Streitwerts angedacht wird, oder aber ein Abstellen auf "gewöhnliche/übliche" Zeiträume bis zur Durchsetzung des Räumungsanspruchs nicht sachgerecht ist, da all dies zum Zeitpunkt der Einreichung der Klage noch nicht bekannt ist.
Beide Gerichte stellen i.Ü. in überzeugenderweise auf § 48 GKG und darauf ab, dass § 41 GKG keine Sonderregelung enthält, was dann in der Konsequenz in der Tat zur Anwendbarkeit der Vorschriften über die Bemessung des Zuständigkeitsstreitwerts, mithin zu §§ 3, 9 ZPO führt, zumal nicht ersichtlich ist, warum der Anspruch des Mieters auf Feststellung eines in die Zukunft reichenden Minderungsrechtes, sprich das Recht den zu zahlenden Mietzins zu kürzen, in anderer Weise ermittelt werden soll als der Anspruch des Vermieters auf Leistung eines in die Zukunft reichenden Miet- oder Entschädigungszahlungsanspruchs. Beide Klagen haben das gleiche Thema zum Gegenstand, nämlich in welcher Höhe dem Vermieter ein Anspruch auf regelmäßig wiederkehrende Zahlung für die Raumüberlassung für einen unbestimmten zukünftigen Zeitraum zusteht.
Der Rechtsschutz wird auch nicht in unzumutbarer Weise verteuert, da die klagende Partei die Möglichkeit hat, den Antrag auf zukünftige Leistung zeitlich zu begrenzen, was insbesondere dann sinnvoll erscheint, wenn die klagende Partei, wie hier die Klägerin, davon ausgeht, dass der Räumungsanspruch in einem kürzeren Zeitraum als 3,5 Jahren vollstreckbar sein wird, was i.Ü. auch tatsächlich der Fall sein dürfte.
Der Gesamtstreitwert berechnet sich mithin wie folgt:
Räumungsantrag, § 41 Abs. 1 GKG: 12 x 262,88 EUR = |
3.154,56 EUR |
Zahlungsantrag, § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO |
1.028,40 EUR |
Zukünftige Entschädigung, § 48 Abs. 1 GKG, §§ 3, 9 ZPO: 42 x 332,88 EUR = |
13.980,96 EUR |
Dies führt zu einem Gesamtstreitwert von 18.163,92 EUR.
AGS 10/2018, S. 466 - 467