Wird der Antrag auf Zulassung der Berufung nicht begründet oder wird die Begründung erst mit dem die Berufungszulassung ablehnenden Beschluss übermittelt, besteht für den Gegner keine Veranlassung, im Verfahren auf Zulassung der Berufung bereits einen Anwalt zu bestellen, so dass hierdurch ausgelöste Kosten nicht erstattungsfähig sind.

OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 11.9.2018 – OVG 3 K 87.17

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