Die gem. § 113 Abs. 1 FamFG und § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, aber nicht begründet. Das AG hat dem Beschwerdeführer zu Recht gem. § 120a Abs. 1 S. 1 ZPO nachträglich Raten auf die bewilligte Verfahrenskostenhilfe auferlegt, weil sich – was von der Beschwerde nicht angegriffen wird – seine wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verbessert haben. Die angefochtene Entscheidung ist weder im Hinblick auf das Insolvenzverfahren noch wegen der Höhe der Rate zu beanstanden.
Die nach der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe erfolgte Restschuldbefreiung hindert die nachträgliche Anordnung von Raten nicht. Sie wirkt gegen alle Insolvenzgläubiger und zwar auch gegen diejenigen, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben (§ 301 InsO). Insolvenzgläubiger ist gem. § 38 InsO aber nur, wer schon im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen begründeten Anspruch gegen den Schuldner hatte. Die Restschuldbefreiung befreit den Beschwerdeführer deshalb nur von denjenigen Forderungen, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits gegen ihn entstanden waren. Dabei handelt es sich hier nur um die anwaltliche Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV, nicht aber die erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandene Terminsgebühr des beigeordneten Rechtsanwalts und die von dem Beschwerdeführer als Entscheidungsschuldner nach § 24 Nr. 1 FamGKG zu tragenden anteiligen Gerichtsgebühren.
Wie das AG in seinem Nichtabhilfebeschluss zutreffend ausführt, entspricht die Höhe der auferlegten Raten der gem. § 115 Abs. 2 S. 3 ZPO vorgegebenen Berechnungsweise.
Für das weitere Verfahren wird darauf hingewiesen, dass die Raten nur bis zur Deckung der von dem Beschwerdeführer zu tragenden anteiligen Gerichtskosten des Scheidungsverfahrens und der Terminsgebühr des beigeordneten Rechtsanwalts eingezogen werden dürfen. Der Anspruch des Verfahrensbevollmächtigten gegen den Beschwerdeführer auf Zahlung der Verfahrensgebühr kann wegen der Restschuldbefreiung nicht mehr geltend gemacht werden. Er war im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung am 26.11.2014 bereits entstanden, wenn er auch durch seit der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe gem. § 122 Abs. 1 Nr. 1 lit. b ZPO gestundet war. Auf die Frage, ob der Anspruch bereits fällig war, kommt es entgegen der Nichtabhilfeentscheidung des AG nicht an, denn gem. § 41 Abs. 1 InsO gelten auch nicht fällige Forderungen im Insolvenzverfahren als fällig. Ebenso wenig hat der Umstand Bedeutung, dass der Anspruch auf Zahlung der Verfahrensgebühr erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gem. § 59 Abs. 1 S. 1 RVG auf die Staatskasse übergegangen ist. Ein Forderungsübergang kraft Gesetzes nimmt einer Forderung nicht ihre Eigenschaft als Insolvenzforderung. Der neue Gläubiger erwirbt keine originäre Forderung, sondern rückt nur als Sonderrechtsnachfolger in die Stellung des bisherigen Gläubigers ein. Der Gläubigerwechsel ändert also nichts an der Tatsache, dass die Forderung bereits vor Verfahrenseröffnung begründet wurde (OLG Koblenz, Beschl. v. 17.1.2005 – 14 W 18/05, Rn 2, juris; Uhlenbruck/Sinz, 14. Aufl., Rn 38 zu § 38 InsO; MK-Ehricke, 3. Aufl., Rn 33 zu § 38 InsO).
AGS 10/2018, S. 475 - 476