Die Streitwertbeschwerde, über die nach § 68 Abs. 1 S. 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 S. 1 GKG der Berichterstatter des Senats als Einzelrichter entscheidet, hat Erfolg.

I. Sie ist durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 27.6.2018 aus eigenem Recht (§ 32 Abs. 2 RVG) nach § 68 Abs. 1 S. 1 GKG zulässigerweise gegen eine zu niedrige Streitwertfestsetzung in dem angegriffenen Beschl. v. 20.6.2018 eingelegt worden (vgl. zur Beschwer in derartigen Fällen Senatsbeschl. v. 22.9.2014 – 13 OA 147/14, juris Rn 3 a.E.).

II. Die Beschwerde ist auch begründet. Zu Unrecht hat das VG den Streitwert für das erstinstanzliche Klageverfahren 11 A 573/16 unter Verweis darauf, dass es sich dabei um eine Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) gehandelt habe, lediglich auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Dieser ist vielmehr auf 5.000,00 EUR festzusetzen.

Das folgt aus §§ 68 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, welche für Klagen, die Aufenthaltstitel betreffen (insbesondere auf Verpflichtung zu deren Erteilung gerichtet sind), pro Person den Auffangwert i.S.d. § 52 Abs. 2 GKG i.H.v. 5.000,00 EUR vorsieht. Zu Recht macht die Beschwerde geltend, zwischen den Unterformen der Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO) – Versagungsgegenklage oder Untätigkeitsklage – werde in Nr. 8.1 des Streitwertkatalogs nicht unterschieden. Eine derartige, vom VG aber vorgenommene Differenzierung wäre nicht mit der Vorgabe aus § 52 Abs. 1 GKG vereinbar, dass sich der Streitwert nach der Bedeutung der Sache bestimmt, wie sie sich bei objektiver Betrachtungsweise für den Kläger aufgrund seiner Anträge darstellt. Diese ist in beiden Fällen identisch. Die Untätigkeitsklage unterscheidet sich von der Versagungsgegenklage allein dadurch, dass sie schon vor dem (vollständigen) Abschluss des Verwaltungsverfahrens erhoben wird; an der Bedeutung des mit ihr geltend gemachten Anliegens (des mit der Klage verfolgten Begehrens) für den Kläger ändert sich dadurch nichts (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 6.12.2004 – 2 O 666/04, juris Rn 4; OVG Bremen, Beschl. v. 8.7.2003 – 1 S 229/03, juris Rn 3).

Eine auf bloße Bescheidung gerichtete Untätigkeitsklage ("reine Bescheidungsklage"), wie sie etwa für die Sozialgerichtsbarkeit in § 88 SGG vorgesehen ist und deren Zulässigkeit in der Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht einheitlich beurteilt wird (nunmehr bejahend zumindest für eine bestimmte asylrechtliche Konstellation: BVerwG, Urt. v. 11.7.2018 – BVerwG 1 C 18.17, zitiert nach der Pressemitteilung Nr. 49/2018 des Gerichts v. 12.7.2018), hat der Kläger ausweislich seines in der Klageschrift vom 3.2.2016 angekündigten Klageantrags ("die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis, hilfsweise eine Duldung zu erteilen", jedenfalls nicht erhoben.

AGS 10/2018, S. 470 - 471

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