1. Überblick
Wird eine Nutzungsentschädigung für die vormalige Ehewohnung für die Zeit nach der Scheidung geltend gemacht, also nach § 745 BGB, so ist § 48 Abs. 1 FamGKG unanwendbar, weil es sich nicht mehr um eine Ehewohnungssache handelt, sondern um eine Sonstige Familienstreitsache i.S.d. § 266 Abs. 1 FamFG. Die Gegenauffassung des OLG Hamm, das die Vorschrift des § 48 Abs. 1 FamGKG entsprechend anwenden will, ist abzulehnen und ist offenbar auch aufgegeben worden. Da hier Zahlungsansprüche geltend gemacht werden, ist also § 35 FamGKG anzuwenden.
2. Fällige Beträge
Werden nur fällige Beträge geltend gemacht, so ist deren Wert maßgebend.
Beispiel 11: Antrag auf Nutzungsentschädigung nach Rechtskraft der Scheidung, fällige Beträge
Der Anwalt beantragt für den Antragsteller, die Antragsgegnerin zu verpflichten, für fünf Monate nach Rechtskraft der Scheidung eine Nutzungsentschädigung i.H.v. (7 x 600,00 EUR =) 4.200,00 EUR zu zahlen.
Der Verfahrenswert beläuft sich gem. § 35 FamGKG auf 4.200,00 EUR.
3. Zukünftige Beträge
Inwieweit zukünftige Beträge zu bewerten sind, ist umstritten, was daran liegt, dass das FamGKG keine allgemeine Regelung für wiederkehrende Leistungen kennt. Das OLG Hamm will in diesem Fall § 48 Abs. 1 FamGKG analog anwenden. Das OLG Frankfurt will über § 42 Abs. 1 FamGKG die Regelungen der §§ 48 GKG, 9 ZPO herabziehen. Nach überwiegender Auffassung ist dagegen analog § 51 Abs. 1 FamGKG auf die ersten zwölf nach Einreichung des Antrags verlangten Beträge abzustellen. Zutreffend dürfte es sein, § 42 Abs. 1 FamGKG anzuwenden und darauf abzustellen, wie lange erwartungsgemäß die Nutzungsentschädigung zu zahlen sein wird.
Beispiel 12: Antrag auf Nutzungsentschädigung nach Rechtskraft der Scheidung, zukünftige Beträge
Der Anwalt beantragt im August für den Antragsteller, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ab September eine monatliche Nutzungsentschädigung i.H.v. 600,00 EUR zu zahlen.
Ausgehend von dem verlangten Betrag (§ 35 FamGKG) ist zu fragen, für welche Dauer die Nutzungsentschädigung voraussichtlich zu zahlen sein würde.
Steht fest, wann die Ehefrau ausziehen und das Objekt übergeben wird, wäre dieser Zeitraum zugrunde zu legen.
Ist die Dauer unbestimmt, so ist auf den Betrag der folgenden zwölf Monate abzustellen. Dies würde dann einen Verfahrenswert von 12 x 600,00 EUR = 7.200,00 EUR ergeben.
4. Zukünftige und fällige Beträge
Zukünftige und fällige Beträge sind nach allen Auffassungen zusammenzurechnen (§ 33 Abs. 1 S. 1 FamGKG).
Beispiel 13: Antrag auf Nutzungsentschädigung nach Rechtskraft der Scheidung, zukünftige und fällige Beträge
Der Anwalt beantragt im August für den Antragsteller, die Antragsgegnerin zu verpflichten, rückwirkend ab Mai eine monatliche Nutzungsentschädigung i.H.v. 600,00 EUR zu zahlen.
Zu bewerten sind einerseits die bei Einreichung fälligen Beträge (Mai – August, 4 x 600,00 EUR =) 2.400,00 EUR. Hinzu kommt der Wert der auf die Antragseinreichung folgenden zwölf Monate i.H.v. 7.200,00 EUR, so dass sich ein Gesamtwert i.H.v. 9.600,00 EUR ergibt.