Gegenstand der Tätigkeit Vorschrift Wert
Überlassung der Ehewohnung für die Zeit der Trennung (Anspruch nach § 1361b Abs. 1 BGB) § 48 Abs. 1, 1. Alt. FamGKG 3.000,00 EUR Regelwert[17]
Zahlung einer Nutzungsentschädigung für die Zeit der Trennung (Anspruch nach § 1361b Abs. 3 S. 2 BGB) § 48 Abs. 1, 1. Alt. FamGKG 3.000,00 EUR Regelwert[18]
Überlassung der Ehewohnung nach Rechtskraft der Scheidung (Anspruch gem. § 1568a Abs. 1 BGB) oder Begründung eines Mietverhältnisses nach Rechtskraft der Scheidung (§ 1568a Abs. 4 und 5 BGB)    
– als isoliertes Verfahren § 48 Abs. 1, 2. Alt. FamGKG 4.000,00 EUR Regelwert[19]
– als Folgesache im Verbund § 48 Abs. 1, 2. Alt. FamGKG 4.000,00 EUR Regelwert,[20] der dem Wert der Scheidung und eventueller weiterer Folgesachen hinzugerechnet wird (§ 44 Abs. 2 S. 2 FamGKG)
Nutzungsentschädigung für die Zeit nach Rechtskraft der Scheidung (Anspruch nach § 745 BGB)    
– nur fällige Beträge § 35 FamGKG voller Betrag
– zukünftige wiederkehrende Leistung § 35 i.V.m. § 42 Abs. 1 FamGKG (Wertung aus § 51 Abs. 1 FamGKG) auf die Antragseinreichung folgende Beträge, höchstens für die nächsten zwölf Monate
– zukünftige wiederkehrende Leistung und fällige Beträge § 35 i.V.m. § 42 Abs. 1 FamGKG (Wertung aus § 51 Abs. 1 u. 2 FamGKG) auf die Antragseinreichung folgende Beträge, höchstens für die nächsten zwölf Monate zuzüglich der bei Einreichung fälligen Beträge
Anspruch nach § 1568a Abs. 3 Nr. 1 BGB § 42 Abs. 1 FamFG Wahrscheinlichkeit, dass der Antragsteller bei fortdauernder gesamtschuldnerischer Haftung gegenüber dem Vermieter tatsächlich von diesem in Anspruch genommen wird
Einstweilige Anordnung auf Überlassung der Ehewohnung für die Zeit der Trennung §§ 41, 48 Abs. 1, 1. Alt. FamGKG hälftiger Regelwert 1.500,00 EUR[21]
Einstweilige Anordnung auf Nutzungsentschädigung für die Zeit der Trennung §§ 41, 48 Abs. 1, 1. Alt. FamGKG hälftiger Regelwert 1.500,00 EUR[22]
Einstweilige Anordnung auf Zuweisung der Ehewohnung nach Rechtskraft der Scheidung §§ 41, 48 Abs. 1, 2. Alt. FamGKG hälftiger Regelwert 2.000,00 EUR[23]
Einstweilige Anordnung auf Nutzungsentschädigung für die Zeit nach Rechtskraft der Scheidung §§ 41, 35 i.V.m. § 42 Abs. 1 FamGKG (Wertung aus § 51 Abs. 1 u. 2 FamGKG) ggfs. ermäßigter Wert der auf die Antragseinreichung folgenden Beträge, höchstens für die nächsten zwölf Monate zuzüglich der bei Einreichung fälligen Beträge
Vollstreckung    
– Zahlung § 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG zu vollstreckender Betrag einschließlich Zinsen und vorausgegangener Vollstreckungskosten
– Herausgabe § 25 Abs. 1 Nr. 2 RVG Verkehrswert, begrenzt auf den Wert des vorausgegangenen Verfahrens

Autor: Rechtsanwalt Norbert Schneider, Neunkirchen

AGS 10/2018, S. 437 - 443

[17] Soweit der Regelwert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig erscheint, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen (§ 48 Abs. 3 FamGKG).
[18] S. Fußnote oben.
[19] S. Fußnote oben.
[20] S. Fußnote oben.
[21] Das Gericht kann nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere bei Vorwegnahme der Hauptsache, den Wert höher – bis zum Wert der Hauptsache – festsetzen.
[22] S. Fußnote oben.
[23] S. Fußnote oben.

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