FamFG § 113 Abs. 1; ZPO §§ 119, 278 Abs. 5
Leitsatz
- Der Güterrichter ist ein echter Richter, weshalb seine Tätigkeit dem Bereich der Rechtsprechung zuzuordnen ist.
- Das Güterichterverfahren erfolgt innerhalb des anhängigen streitigen Verfahrens beim Familienrichter, woraus sich unmittelbar und zwingend ergibt, dass bei Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe vor Verweisung an den Güterichter sich die Kostenbefreiung und Anwaltsbeiordnung ohne Weiteres auf die Kosten des im Güterichterverfahren geschlossenen bzw. noch zu schließenden Verfahrensvergleichs erstreckt.
- Erst wenn nicht rechtshängige Gegenstände in den abzuschließenden Vergleich mit einbezogen werden sollen, ist für den Mehrvergleichswert gesondert Verfahrenskostenhilfe zu beantragen, worüber der Streitrichter zu entscheiden hat.
OLG Bamberg, Beschl. v. 13.9.2018 – 2 WF 202/18
1 Aus den Gründen
Die zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des AG, mit dem ihr Antrag auf Erstreckung der bereits bewilligten Verfahrenskostenhilfe auf die Durchführung des Güterrichterverfahrens abgelehnt wurde, hat in der Sache keinen Erfolg und ist daher zurückzuweisen.
Die Verweisung an den Güterichter in rechtshängigen Güterrechtsverfahren gem. § 113 Abs. 1 FamFG, § 278 Abs. 5 ZPO führt zu keinem außergerichtlichen Verfahren und unterscheidet sich damit maßgeblich von der Meditation oder einem anderen Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung auf Vorschlag des Gerichts gem. § 113 Abs. 1 FamFG, § 278a ZPO. Soweit die sofortige Beschwerde auf die auch vom AG zitierte Entscheidung des OLG Köln in FamRZ 2011, 1742 Bezug nimmt, verkennt das Rechtsmittel, dass es dort um eine außergerichtliche oder allenfalls gerichtsnahe Mediation ging. Das Güterrichterverfahren gehört jedoch zum gerichtlichen Rechtszug und zwar vorliegend zum Rechtszug erster Instanz beim FamG. Verweist der Familienrichter eine Familienstreitsache an den Güterichter, so wird kein neues Verfahren im kostenrechtlichen Sinne eröffnet. Für das Güterichterverfahren wird lediglich ein anderer –jedoch auch gesetzlicher – Richter zuständig. Der Güterrichter ist ein echter Richter, weshalb seine Tätigkeit dem Bereich der Rspr. zuzuordnen ist. Seine Tätigkeit wird durch den Geschäftsverteilungsplan festgelegt. Er führt das Güteverfahren grds. ohne eine Aussetzung oder ein Ruhen des streitigen Verfahrens, wie dies etwa § 113 Abs. 1 FamFG, § 278a Abs. 2 ZPO für die außergerichtliche Streitbeilegung/Mediation vorsehen. Zwar kann der Güterichter gem. § 278 Abs. 5 S. 2 ZPO alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen. Damit wird jedoch kein außergerichtliches oder gerichtsnahes Mediationsverfahren eröffnet, vielmehr erfolgt das Güterichterverfahren innerhalb des anhängigen streitigen Verfahrens beim Familienrichter (vgl. z.B. Prütting/Helms, FamFG, 4. Aufl., 2018, § 36a FamFG Rn 13, 13 a; § 36 FamFG Rn 34 ff.; Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl., 2018, § 278 Rn 26; Greger/Weber, Das neue Güterichterverfahren, MDR 2012 Sonderheft, IV., V.).
Daraus ergibt sich unmittelbar und zwingend, dass – wie vorliegend – bei Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe (hier mit Beschl. v. 30.5.2018) vor Verweisung an den Güterichter (hier mit Beschl. v. 19.6.2018) – sich die Kostenbefreiung und Anwaltsbeiordnung ohne Weiteres auf die Kosten des im Güterichterverfahren geschlossenen bzw. noch zu schließenden Verfahrensvergleichs erstreckt. Das Güterichterverfahren gehört zum Rechtszug i.S.d. § 113 Abs. 1 FamFG, § 119 ZPO. Dies gilt, sofern sich der Vergleich auf den Verfahrensgegenstand des anhängigen Verfahrens beschränkt (vgl. nur Greger/Weber, a.a.O., XVI. 6.). Erst wenn nicht rechtshängige Gegenstände in den abzuschließenden Vergleich mit einbezogen werden sollen, ist für den Mehrvergleichswert gesondert Verfahrenskostenhilfe zu beantragen, worüber der Streitrichter zu entscheiden hat. Dies ist vorliegend jedoch nicht ersichtlich.
Nach alledem ist daher die angefochtene Entscheidung nicht zu beanstanden. Ein Erstreckungsbeschluss auf das Güterichterverfahren ist nicht erforderlich, wäre vielmehr nach bisherigem Verfahrensstand ohne Regelungsinhalt.
Die Kostentragungspflicht für die Zurückweisungsgebühr gem. Nr. 1912 FamGKG-KostVerz. ergibt sich unmittelbar aus § 21 FamGKG.
Da entgegen der Ansicht der Antragstellervertreterin entgegenstehende Rspr. und Lit. nicht ersichtlich, vielmehr die Rechtslage eindeutig ist, sind Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht gegeben.
AGS 10/2018, S. 471 - 472