FamGKG § 50; VersAusglG § 51
Leitsatz
- In Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG bemisst sich der Verfahrenswert gem. § 50 Abs. 1 FamGKG mit 10 % des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten je auszugleichendem Anrecht.
- Als auszugleichende Anrechte sind alle Anrechte zu verstehen, die dem Grunde nach einer Teilung unterliegen, mithin auch solche, bei denen die Teilung etwa infolge einer Anwendung der §§ 6, 18 oder 17 VersAusglG unterbleibt.
- Andere Anrechte erhöhen den Streitwert nach § 50 Abs. 1 FamGKG nicht.
- Verursacht die Klärung eines Anrechts i.S.d. Nr. 3 einen besonderen Aufwand, kann das Familiengericht dem durch eine Erhöhung des Verfahrenswertes gem. § 50 Abs. 3 FamGKG Rechnung tragen. Das ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn die Klärung letztlich nur vorsorglich erfolgt, weil bereits bekannt ist, dass beim benannten Versorgungsträger nur außerehezeitliche Anrechte bestehen dürften.
OLG Frankfurt, Beschl. v. 1.8.2018 – 2 WF 196/18
1 Sachverhalt
Die in 1977 geschlossene Ehe der Beteiligten wurde mit Urteil des AG in 1998 geschieden. Zugleich wurde im Verbund der Versorgungsausgleich dergestalt durchgeführt, dass zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Antragstellers beim Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen auf dem Konto der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Rentenanwartschaften i.H.v. monatlich 826,11 DM begründet wurden. Die eingeholten Auskünfte hatten eine beamtenrechtliche Versorgungsanwartschaft des Antragstellers während der Ehezeit i.H.v. 2.230,06 DM und ein auf die Ehezeit bezogenes Anrecht der Antragsgegnerin in der gesetzlichen Rentenversicherung i.H.v. 577,85 DM ausgewiesen.
Mit Antrag vom 7.9.2017 hat der Antragsteller die Abänderung der Versorgungsausgleichsentscheidung nach §§ 51 f. VersAusglG begehrt und zugleich eine Abänderungsauskunft des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen vom 22.5.2017 eingereicht, nach der sich nunmehr ein ehezeitlicher monatlicher Versorgungsbezug des Antragstellers i.H.v. 2.017,17 DM (1.031,36 EUR) ergab. Das im Verfahren beteiligte Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen teilte dem AG sodann mit, dass die Auskunft vom 22.5.2017 im Abänderungsverfahren herangezogen werden könne, wenn beim Antragsteller während der Ehezeit keine Anwartschaften in der Rentenversicherung begründet worden seien. Eine auf Anregung des Antragsgegnervertreters daraufhin für den Antragsteller eingeholte Auskunft bei der Deutschen Rentenversicherung Bund bestätigte, dass dieser während der Ehezeit keine für die Rentenversicherung erheblichen Zeiten zurückgelegt hatte. Die für die Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund eingeholte Auskunft ergab für diese einen Ehezeitanteil der erworbenen Rentenanwartschaften i.H.v. 13,7339 Entgeltpunkten.
Mit Beschl. v. 24.5.2018 hat das AG die Versorgungsausgleichsentscheidung aus 1998 abgeändert und hinsichtlich des Anrechts des Antragstellers die externe Teilung i.H.v. 515,68 EUR und hinsichtlich des Anrechts der Antragsgegnerin die interne Teilung i.H.v. 6,8670 Entgeltpunkten durchgeführt. Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens wurden den geschiedenen Ehegatten je hälftig auferlegt und es wurde angeordnet, dass diese ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen haben.
Mit Beschluss vom selben Tag hat das AG den Wert für das Verfahren auf 4.410,00 EUR festgesetzt. Zugrunde gelegt wurde ein dreifaches Monatseinkommen der geschiedenen Ehegatten i.H.v. insgesamt 7.350,00 EUR, von dem das AG je 20 % für drei Anrechte angesetzt hat.
Gegen den Verfahrenswertbeschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, mit der er Herabsetzung des Verfahrenswertes auf 1.470,00 EUR begehrt. Er ist der Ansicht, es seien nur zwei Anrechte zur Berechnung des Verfahrenswertes heranzuziehen, zudem sei pro Anrecht nur ein Wert von 10 % zu veranschlagen.
Das AG hat der Beschwerde unter Hinweis auf eine Entscheidung des OLG Hamm v. 27.7.2017 (10 UF 72/17, FamRZ 2018, 257) nicht abgeholfen.
2 Aus den Gründen
Die Beschwerde des Antragstellers, über die der Senat nach Übertragung durch die Einzelrichterin gem. § 59 Abs. 1 S. 5 FamGKG i.V.m. § 57 Abs. 5 S. 2 FamGKG in der nach dem Gerichtsverfassungsgesetz vorgesehenen Besetzung entscheidet, ist gem. § 59 Abs. 1 FamGKG zulässig, insbesondere ist bei der gewünschten Herabsetzung des Verfahrenswertes um 4.270 EUR der erforderliche Beschwerdewert von 200,00 EUR erreicht.
Die Beschwerde ist auch begründet. Der Senat ist mit dem Antragsteller der Auffassung, dass im vorliegenden Fall für die Berechnung des Verfahrenswertes nach § 50 Abs. 1 FamGKG ein Anrecht nur mit 10 % des dreifachen Monatseinkommens der geschiedenen Eheleute anzusetzen ist und nur zwei Anrechte zugrunde zu legen sind.
Der Senat folgt nicht der im Beschluss des 10. Senats des OLG Hamm vom 27.7.2017 vertretenen Ansicht, dass aufgrund des vergleichbaren Aufwandes für Verfahren nach § 51 f. VersAusglG, § 225 f. FamFG und Verfahren nach §§ 20 ff. VersAusglG auch...