Gegenstand des Verfahrens ist das Rechtsanwaltshonorar nach dem RVG, das dem Beschwerdegegner und Anschlussbeschwerdeführer (Beschwerdegegner) nach Beiordnung im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) aus der Staatskasse als Beschwerdeführer und Anschlussbeschwerdegegner (Beschwerdeführer) zusteht. Streitig ist allein, ob und in welcher Höhe die Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr anzurechnen ist.
Im zugrundeliegenden Klageverfahren vor dem SG mit dem Aktenzeichen S 16 AS 621/13 begehrte der Kläger die Aufhebung eines Bescheides über die Feststellung und Geltendmachung eines Ersatzanspruchs nach dem SGB II. Am 13.11.2013 erhob der Kläger über seinen Bevollmächtigten, den Beschwerdegegner, Klage und beantragte PKH. Diesem Antrag wurde in der mündlichen Verhandlung mit gerichtlichem Beschl. v. 3.4.2014 ab Antragstellung entsprochen und der Beschwerdegegner beigeordnet. Das Verfahren endete am 3.4.2014 mit dem Abschluss eines Vergleiches. Zugleich erklärte sich der Beklagte bereit, 1/3 der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu übernehmen.
Da der Beschwerdegegner den Kläger bereits in dem vorgenannten Ausgangsverfahren vorausgehenden Vorverfahren vertreten hatte, erstattete der Beklagte aufgrund der vergleichsweisen Kostenregelung an den Beschwerdegegner 103,13 EUR als Gebühr für das Vorverfahren. In seiner Kostenaufstellung für das Widerspruchsverfahren hatte der Beschwerdegegner eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV i.H.v. 240,00 EUR zugrunde gelegt. Dem Kläger selbst war für das Widerspruchsverfahren Beratungshilfe bewilligt worden, sodass gegenüber dem Kläger lediglich einen Anspruch auf die Beratungshilfegebühr der Nr. 2500 VV (a.F.) im Umfang von 10,00 EUR bestand. Weitere Zahlungen hatte der Beschwerdegegner für das Widerspruchsverfahren nicht erhalten.
Mit Kostennote v. 11.4.2014 beantragte der Beschwerdegegner die Festsetzung der PKH-Vergütung gegen die Staatskasse i.H.v. insgesamt 1.468,52 EUR. Dabei setzte er u.a. eine Verfahrensgebühr gem. Nr. 3102 VV i.H.v. 300,00 EUR an, ohne dabei eine Geschäftsgebühr in Anrechnung zu bringen.
Mit Beschl. v. 29.8.2014 setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des SG die Vergütung des Beschwerdegegners auf insgesamt 1.218,62 EUR fest. Dabei rechnete er auf die Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV i.H.v. 300,00 EUR nach der Vorbem. 3 Abs. 4 VV einen Betrag von 120,00 EUR an.
Am 4.9.2014 legte der Beschwerdegegner gegen die Festsetzung des Urkundsbeamten Erinnerung ein und wandte sich allein gegen die Anrechnung. Hinsichtlich der Geschäftsgebühr gem. Nr. 2400 VV (a.F.) sei eine Anrechnung auf die nachfolgende Verfahrensgebühr für das gerichtliche Verfahren nicht vorgesehen. Unter Hinweis auf die Entscheidung des OLG Frankfurt v. 16.2.2012 (4 WF 224/11) führte er aus, eine Anrechnung könne zudem allenfalls in dem Umfang stattfinden, als die Gebühr auch tatsächlich gezahlt worden sei.
Das SG hat der Erinnerung mit Beschl. v. 29.9.2014 teilweise stattgegeben und die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung auf 1.313,82 EUR festgesetzt. Eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr i.H.v. 120,00 EUR sei mangels tatsächlicher Zahlung in dieser Höhe unzulässig; anzurechnen sei lediglich eine Geschäftsgebühr i.H.v. 40,00 EUR. Hierfür spreche zum einen der Wortlaut der Vorbem. 3 Abs. 4 S. 1 VV (in der seit dem 1.8.2013 geltenden Fassung). Dass aber nur tatsächlich geleistete Zahlungen anzurechnen seien, ergebe sich u.a. aus § 55 Abs. 5 S. 3, 4 RVG. Der nach dieser Vorschrift erforderlichen Angabepflicht von Zahlungen durch den Rechtsanwalt bedürfe es nicht, wenn die Gebührenanrechnung unabhängig davon erfolgen müsse, ob solche Zahlungen überhaupt geflossen seien. Zudem sei die Anrechnung der Geschäftsgebühr in fiktiver Höhe unabhängig von der tatsächlichen Zahlung nicht mit der sich aus § 15a Abs. 1 RVG für den Rechtsanwalt ergebenden Wahlfreiheit, welche Gebühr er in voller Höhe fordern will und welche er dann infolge der Deckelung durch die Höchstsumme infolge der Anrechnung nur beschränkt verlangt, zu vereinbaren. Diese Wahlfreiheit würde missachtet, wenn in jedem Falle eine volle Anrechnung der Geschäftsgebühr erfolgen würde. Hieraus ergebe sich, dass auf die Verfahrensgebühr gem. Nr. 3102 VV im vorliegenden Fall lediglich eine Geschäftsgebühr i.H.v. 40,00 EUR anzurechnen sei, da tatsächlich nur eine außergerichtliche Geschäftsgebühr i.H.v. 80,00 EUR an den Erinnerungsführer gezahlt worden sei. Damit errechne sich die im Tenor festgesetzte Gebührenhöhe von 1.313,82 EUR.
Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 16.10.2014 Beschwerde zum Bayerischen LSG erhoben. Ziel der Anrechnung nach § 15a RVG sei, dass der Rechtsanwalt wegen Synergieeffekten bei der Klage durch Vorbefassung mit dem Vorverfahren insgesamt für beide Verfahren nicht mehr als den um den nach der Vorbem. 3 Abs. 4 VV ermittelten Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag an Gebühren erhalte. Dies seien vorliegend insgesamt 420,00 EUR und nicht – wie dem SG-Beschluss zu...