Das nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 RVG zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Völlig zu Recht hat das AG eine Rückforderung der überhöht gewährten Vergütung als ausgeschlossen angesehen.
1. Ob die Rückforderung einer überhöht festgesetzten und ausgezahlten Verfahrenskostenhilfevergütung durch die Landeskasse einer zeitlichen Begrenzung unterliegt und inwieweit Vertrauensschutzgesichtspunkte die Rückforderungsmöglichkeiten beschränken, wird unterschiedlich beurteilt.
a) Teils wird ein grds. unbeschränktes Rückforderungsrecht der Landeskasse angenommen. Diese Auffassung stützt sich maßgeblich auf die gem. § 56 Abs. 2 S. 1 RVG unbefristete Erinnerungsbefugnis. Eine zeitliche Begrenzung der Rückforderungsmöglichkeit widerspreche dieser Regelung. Dem Vertrauensschutzprinzip sei durch den Einwand der Verwirkung Rechnung zu tragen. Hierfür müsse neben dem Zeitmoment auch das Umstandsmoment vorliegen (OLG Düsseldorf – 10. Zivilsenat, JurBüro 2017, 354 = AGS 2017, 350]; Schneider/Volpert/Fölsch/Volpert, FamGKG, 2. Aufl., § 19 Rn 6). Das Umstandsmoment erfordere, dass sich der Vergütungsempfänger aufgrund des Verhaltens der Staatskasse nach der erfolgten Festsetzung darauf eingerichtet habe, dass diese ihr Recht nicht mehr geltend mache, und dass wegen des geschaffenen Vertrauensbestands die verspätete Geltendmachung des Rechts eine mit Treu und Glauben unvereinbare Härte darstelle (Schneider/Volpert/Fölsch/Volpert, a.a.O.).
b) Demgegenüber wird ein Rückforderungsrecht der Landeskasse vielfach unter Verweis auf die Wertung des § 20 Abs. 1 GKG nach Ablauf des auf die Vergütungsfestsetzung folgenden Kalenderjahrs abgelehnt (OLG Celle FamRZ 2011, 246; OLG Schleswig FamRZ 2009, 451; OLG Saarbrücken OLGR 2000, 199; OLG Düsseldorf – 10. Zivilsenat, NJW-RR 1996, 441; BeckOK Kostenrecht/Dörndorfer, Stand: 1.6.2019, § 20 GKG Rn 1).
c) Nach Auffassung des Senats ist die Vergütungsrückforderung in dem vorliegenden Scheidungsverbundverfahren gem. dem Vertrauensgrundsatz auf der Grundlage der Wertung des § 19 Abs. 1 FamGKG nach Ablauf des auf die Vergütungsfestsetzung folgenden Kalenderjahrs ausgeschlossen, wenn der Vergütungsempfänger auf die Beständigkeit der infolge der Vergütungsfestsetzung eingetretenen Vermögenslage vertrauen durfte, was regelmäßig anzunehmen ist, es sei denn, dass der Vergütungsempfänger aufgrund besonderer Umstände mit einer Rückforderung rechnen musste.
Die Annahme eines grds. unbefristeten, lediglich durch den Einwand der Verwirkung beschränkten Rückforderungsrechts der Landeskasse wird dem Vertrauensgrundsatz nicht hinreichend gerecht. Das Vertrauen des Bürgers – auch als Rechtsanwalt – in die Bestandskraft eines Hoheitsakts ist in besonderem Maße zu berücksichtigen (vgl. OLG Köln FamRZ 2012, 328, 329) und in aller Regel schutzwürdig. Dem Vergütungsempfänger ist eine auf Jahre wirkende Rechtsunsicherheit betreffend die Beständigkeit der durch die Vergütung geschaffenen Vermögenslage nicht zuzumuten (vgl. für die Rückforderung überzahlter Betreuervergütung: BGH FamRZ 2016, 293, Rn 20). Diese Vertrauensschutzgesichtspunkte hat der Gesetzgeber kostenrechtlich in den §§ 20 Abs. 1 GKG, 20 Abs. 1 GNotKG normiert und der Landeskasse aufgegeben, ihre kostenrechtlichen Interessen innerhalb der dort festgelegten Fristen zur Geltung zu bringen. Anderenfalls genießt das Vertrauen in den Bestand der Festsetzung Vorrang (BGH FamRZ 2016, 293, Rn 19). Dies gilt gleichermaßen für die den §§ 20 Abs. 1 GKG, 20 Abs. 1 GNotKG entsprechende, in Familiensachen einschlägige Regelung des § 19 Abs. 1 FamGKG. Hieraus ergibt sich die rechtsstaatlich gebotene kostenrechtliche Vertrauensschutzmaxime, dass der Vergütungsempfänger nach Ablauf des nächsten Kalenderjahrs grds. keiner Vergütungsrückforderung mehr auszusetzen ist.
Allein die Zubilligung des Einwands der Verwirkung genügt dem Vertrauensgrundsatz nicht. Denn eine Verwirkung wegen illoyal verspäteter Geltendmachung eines Rechts erfordert unter dem Gesichtspunkt des Umstandsmoments ein Verhalten des Berechtigten, das Grund zu der Annahme einer künftigen Nichtgeltendmachung gibt, wofür ein bloßes Unterlassen der Geltendmachung nicht ausreicht (BGH FamRZ 2018, 589; BGH FamRZ 2018, 681 [jeweils zur Verwirkung von Ansprüchen auf rückständigen Unterhalt]). In Vergütungsverfahren kommt es aber nach erfolgter Festsetzung und Auszahlung der Vergütung typischerweise zu keinerlei weiteren Verhaltensäußerungen der Landeskasse, bis diese die Festsetzung mit einer Erinnerung angreift. Daher läuft der Vertrauensschutz via Verwirkungseinwand in diesen Fällen praktisch weitgehend leer.
2. Gem. dem Vertrauensgrundsatz ist hier auf der Grundlage der Wertung des § 19 Abs. 1 FamGKG eine Vergütungsrückforderung durch die Landeskasse ausgeschlossen. Die Rückforderung der im Juli 2015 gewährten Vergütung wurde erstmals im Dezember 2018 geltend gemacht, womit die zeitliche Grenze des § 19 Abs. 1 FamGKG deutlich überschritten ist. Besondere Umstände, aufgrund derer die Antragstellerin mit ...