Das BVerfG hat in seiner Nichtannahme v. 18.3.2019[24] den bereits aus der Lit. vertretenen und bekannten[25] Grundsatz bestätigt, wonach der Rechtsuchende selbst im Vergütungsverfahren nicht rechtsmittelbefugt ist. An dem Verfahren zur Festsetzung der Vergütung ist die Partei selbst als durch die BerH begünstigte nicht beteiligt.[26] Demgegenüber gilt im Bewilligungsverfahren genau das Gegenteil. Nur der Antragsteller (Rechtsuchende) selbst als Verfahrensbeteiligter ist dort bei Ablehnung der BerH erinnerungsbefugt. Die Beratungsperson, welche den Rechtsuchenden vertritt, besitzt in eigenem Namen hingegen keine Erinnerungsbefugnis.[27]
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