Erfreulicherweise hat sich das OLG Stuttgart von seiner früheren, in der Lit. kritisierten[28] Rspr. zur Erstattung der Gebühren nach Nrn. 2504 ff. VV distanziert und nun eine Kehrtwende vollzogen. Noch 2014[29] hat das OLG Stuttgart vertreten, dass ein starrer, weil aus Gläubigersicht perspektivloser Nullplan, nicht für das Entstehen der BerH-Gebühren ausreiche. Dies ist erfreulich, denn neben dem weiterhin bestehenden "Unsicherheitsfaktor" ob BerH für den außergerichtlichen Einigungsversuch im Rahmen der Verbraucherinsolvenz überhaupt bewilligt wird, bot die bisherige Ansicht des OLG Stuttgart[30] selbst im Falle einer ausgesprochenen Bewilligung die Gefahr vergütungsrechtlich "leer" auszugehen, wenn – wie in der InsO leider recht häufig – nur ein starrer Nullplan ausgehandelt werden kann. De facto war der beratend tätig werdende Rechtsanwalt daher oftmals von "faktischen" und nicht zu beeinflussenden äußeren Faktoren abhängig gewesen, was seine Vergütung angeht. Das OLG Stuttgart differenzierte in seiner bisherigen Entscheidung zwischen den sog. starren und den flexiblen Nullplänen. Während beide für den Schritt in die Insolvenz "taugten", also anerkannt sind,[31] sollte nach bisheriger ablehnenswerter Ansicht des OLG Stuttgart gebührenrechtlich für die BerH unterschieden werden. Ähnlich hatte das OLG Bamberg[32] entscheiden. Nach Ansicht der überwiegenden Meinung[33] soll hingegen bereits bisher ein ernstliches Bemühen aber auch bei einem Nullplan erkennbar sein. Weiteres Argument sei, dass der Plan grds. der Privatautonomie[34] unterliege und das Gesetz keine Mindestquote regle, damit eine Quote oder ein Zahlungsangebot selbst nicht gesetzlich notwendig ist.[35] Nachdem sich bereits der BGH[36] in seiner Entscheidung v. 10.10.2013 klar "für die Anerkennung" von Nullplänen positioniert hatte, hat sich auch das OLG Stuttgart mittlerweile zu einer Kehrtwende veranlasst gesehen. Mit Entscheidung v. 8.2.2019[37] hat es nun klargestellt, dass es auch nach dortiger Ansicht für den Anfall einer Gebühr nach Nrn. 2504 ff. VV ausreiche, dass der im Wege der BerH für ein Verbraucherinsolvenzverfahren tätig gewordene Anwalt den Gläubigern des Schuldners bei ungewisser Zukunftsperspektive einen sog. Nullplan angeboten habe. Die frühere Rspr. wurde aufgegeben.

[28] Lissner, RVGprof. 2017, 50.
[31] A.A. AG Würzburg ZInsO 1999, 119; HK-Landfermann, § 305 Rn 21; Heyer, Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren, S. 19; KPB-Wenzel, § 305 Rn 78; MK-Ott/Vuia, § 305 Rn 61; Arnold, DGVZ 1996, 133.
[33] Uhlenbruck/Vallender, InsO, 13. Aufl., § 305, Rn 122 f.; BayObLG ZIP 1999, 1926; OLG Stuttgart ZinsO 2002, 837; OLG Celle ZInsO 2000, 601; OLG Köln ZIP 2001, 754; AG Hamburg ZIP 1999, 236.
[34] HambKomm-InsO/Streck, 4. Aufl., § 305, Rn 2; Uhlenbruck/Vallender, a.a.O., § 305, Rn 11; OLG Celle, ZInsO 2000, 601.
[35] HambKomm-InsO/Streck, a.a.O., § 305, Rn 2; Uhlenbruck/Vallender, a.a.O., § 305, Rn 11; OLG Celle ZInsO 2000, 601.
[36] BGH Rpfleger 2014, 98.

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