Das Thema, ob eine oder mehrere Angelegenheiten vorliegen, kommt in der BerH-Rechtsprechung nicht zur Ruhe. Der Gesetzgeber hat es entgegen der ersten Planung dann leider doch versäumt, diesen Streitpunkt zu klären. Die Folge davon ist auch weiterhin ein "Tohuwabohu" der Rspr. zu dieser Thematik. Was das eine Gericht als "eine Angelegenheit" betrachtet, kann bei dem Gericht nur wenige Kilometer entfernt durchaus als mehrere Angelegenheiten zählen. Dies ist Folge der geringen obergerichtlichen Rspr. zum Thema einerseits, der "kleinteiligen" Zuständigkeiten im BerH-Verfahren andererseits.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?