Die Anhörungsrüge des Klägers, die sich gegen die ihm Prozesskostenhilfe versagende Entscheidung des Senats richtet, ist zwar gem. § 152a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und S. 2 VwGO statthaft (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 26.2.2013 – 10 LA 12/13, juris, Rn 2 u. 5; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 8.1.2019 – 2 S 2804/18, juris, Rn 2). Sie bleibt aber dennoch als unzulässig erfolglos, weil davon ausgegangen werden muss, dass sie nicht binnen der Frist des § 152a Abs. 2 S. 1 Hs. 1 VwGO erhoben worden ist.
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Die Kostenentscheidung folgt betreffend das Anhörungsrügeverfahren aus § 154 Abs. 1 VwGO (vgl. Kuhlmann, in: Wysk, VwGO, 2. Aufl., 2016, § 152a Rn 12). Der Senat folgt nicht der Auffassung des VGH Baden-Württemberg (Beschl. v. 8.1.2019 – 2 S 2804/18, juris, Rn 9; a.A. auch Niedersächsiches OVG, Beschl. v. 26.2.2013 – 10 LA 12/13, insoweit nicht bei juris), wonach keine solche Kostenentscheidung zu treffen wäre, weil Nr. 5400 GKG-KostVerz. keine Anwendung finde. Denn das dafür angeführte Argument, da das GKG für das Prozesskostenhilfeverfahren keinen Gebührentatbestand vorsehe, gelte dies auch für ein "zugehöriges Anhörungsrügeverfahren", welches darauf abziele, das Gericht im Wege der Selbstkorrektur zur Fortführung des Prozesskostenhilfeverfahrens zu veranlassen, vermag nicht zu überzeugen. Der Gesetzgeber hat nämlich das Anhörungsrügeverfahren – ebenso wie das Verfahren über sonstige Beschwerden (vgl. Nr. 5502 GKG-KostVerz.), – kostenrechtlich verselbstständigt, ohne hiervon Prozesskostenhilfeangelegenheiten auszunehmen. Es besteht auch kein Anlass, erfolglose Rechtsbehelfe in Prozesskostenhilfesachen ebenso wie das originäre Prozesskostenhilfeverfahren kostenfrei zu stellen. Denn der Rechtsbehelfsführer verursacht – wie auch im vorliegenden Falle – einen vermeidbaren zusätzlichen Aufwand. Demgegenüber erreicht die Festgebühr der Nr. 5400 GKG-KostVerz. keine Höhe, die von der Erhebung einer berechtigten Anhörungsrüge abschrecken könnte. Gänzlich kostenfreie Rechtsbehelfe können dagegen dazu verleiten, sie ohne Rücksicht auf ihre Funktion (die Anhörungsrüge etwa ist kein Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit einer Gerichtsentscheidung – vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.11.2011 – BVerwG 8 C 13.11 [u.a.], ZfWG 2012, 36 ff., hier zitiert nach juris, Rn 2) und eine ernstliche Erwägung ihrer Erfolgsaussichten zu ergreifen, wenn nur das Ergebnis der angefochtenen gerichtlichen Entscheidung nicht den Vorstellungen des Rechtsbehelfsführers entspricht. Der Teil des Kostenausspruchs, der die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens über die Gegenvorstellung betrifft, beruht auf § 166 Abs. 1 S. 1 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 1 S. 4 ZPO.
AGS 10/2019, S. 473