VwGO §§ 151, 165; RVG § 30 Abs. 1 S. 1, S. 2
Leitsatz
§ 30 Abs. 1 S. 2 RVG bietet keine Grundlage für eine Abrechnung eines gemeinsamen Klageverfahrens mehrerer Asylantragsteller nach Teilgegenstandswerten.
VG Augsburg, Beschl. v. 31.1.2019 – Au 6 M 19.30053
1 Sachverhalt
Die Antragsteller sind ein Ehepaar armenischer Staatsangehöriger. Sie begehrten gemeinsam ihre Asylanerkennung, die Zuerkennung von Flüchtlings- und subsidiärem Schutz sowie die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG.
Das VG verpflichtete die Antragsgegnerin unter Aufhebung von Nr. 5 bis 7 ihres Bescheids v. 8.10.2018, soweit sie der folgenden Verpflichtung entgegenstehen, für den Kläger zu 1) ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG hinsichtlich Armeniens festzustellen, und wies i.Ü. die Klagen ab. Es verpflichtete die Beklagte, von den außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu 1) ein Viertel zu tragen und verpflichtete die Antragsteller, i.Ü. ihre außergerichtlichen Kosten und die restlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens selbst zu tragen.
Der Bevollmächtigte der Antragsteller beantragte daraufhin die Kostenfestsetzung aus einem Gegenstandswert von 5.000,00 EUR für eine Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100 VV (1,3fach) i.H.v. 393,90 EUR, eine Terminsgebühr nach § 13 RVG Nr. 3104 VV (1,2fach) i.H.v. 363,60 EUR sowie eine Pauschale für Post- und Telekomunikation nach Nr. 7002 VV i.H.v. 20,00 EUR, insgesamt netto 777,50 EUR nebst 19 % USt. nach Nr. 7008 VV i.H.v. 147,73 EUR, insgesamt mithin 925,23 EUR zu erstatten.
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten des VG wurden die dem Antragsteller von der Antragsgegnerin zu erstattenden außergerichtlichen Aufwendungen auf 134,59 EUR, also ein Viertel aus 538,36 EUR festgesetzt.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass für die Verfahrens- und Terminsgebühr ein Gegenstandswert von 6.000,00 EUR für beide Antragsteller zusammen anzusetzen und für den Antragsteller zu 1 daraus ein Viertel der auf ihn fallenden Hälfte der außergerichtlichen Aufwendungen festzusetzen sei:
Die Aufwendungen seien demnach bei einem Gegenstandswert von 6.000,00 EUR wie folgt zu berechnen:
1,3-Verfahrensgebühr |
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460,20 EUR |
1,2-Termingebühr |
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424,60 EUR |
Post- und Telekommunikationsdienstleistungen |
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20,00 EUR |
Zwischensumme |
904,80 EUR |
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19 % USt. |
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171,91 EUR |
Summe |
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1.076,71 EUR |
Somit bestehe für den Antragsteller zu 1) ein Anspruch auf ein Viertel aus der Hälfte von 1.076,71 EUR, also 134,59 EUR.
Daraufhin beantragte der Antragsteller zu 1) die Entscheidung des Gerichts (Erinnerung) und führte aus, für den Antragsteller zu 1) seien 5.000,00 EUR als Gegenstandswert zugrunde zu legen, als wenn er alleine geklagt hätte, daraus Aufwendungen also insgesamt von 231,31 EUR.
Der Urkundsbeamte half der Erinnerung nicht ab und legte sie dem Gericht zur Entscheidung vor.
Die Antragsgegnerin beantragte die Zurückweisung der Erinnerung aus den Gründen des Kostenfestsetzungsbeschlusses.
2 Aus den Gründen
Die nach § 165 i.V.m. § 151 VwGO zulässige Erinnerung ist nur geringfügig begründet und im Wesentlichen unbegründet. Zu Recht wurde im angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss der Gegenstandswert des Verfahrens mit insgesamt 6.000,00 EUR angesetzt und für den Antragsteller zu 1) kein Teilgegenstandswert.
1. Über die Erinnerung nach § 165 VwGO i.V.m. § 151 VwGO hat im vorliegenden Fall der Einzelrichter zu entscheiden, da das Kostenfestsetzungsverfahren ein von der Kostenlastentscheidung in der Hauptsache abhängiges Nebenverfahren darstellt und die der Kostenfestsetzung zugrunde liegende Kostenentscheidung im Urt. v. 12.11.2018 durch den Einzelrichter, auf den die Entscheidung des Rechtsstreits mit Beschluss der Kammer v. 8.11.2018 gem. § 76 Abs. 1 AsylG übertragen worden war, getroffen wurde (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.2.1996 – 11 VR 40.95, NVwZ 1996, 786; Bayerischer VGH, Beschl. v. 19.1.2007 – 24 C 6.2426, BayVBl 2008, 417).
2. Die mit der Erinnerung angefochtene Entscheidung des Urkundsbeamten im Kostenfestsetzungsbeschluss ist nur geringfügig rechtswidrig, weit überwiegend aber rechtmäßig.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers sind die ihm zu erstattenden außergerichtlichen Aufwendungen nicht aus einem auf ihn entfallenden Teilgegenstandswert, sondern aus dem Gesamtgegenstandwert des Verfahrens unter Berücksichtigung seines anteiligen Obsiegens zu berechnen. Dies ergibt sich aus § 30 Abs. 1 RVG:
Der Gegenstandswert in gerichtlichen Verfahren nach dem AsylG ergibt sich aus § 30 RVG; ein Streitwert ist wegen der Gerichtskostenfreiheit nach § 83b AsylG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 1, § 2 Abs. 4 S. 2 GKG nicht festzusetzen. In Klageverfahren nach dem AsylG beträgt der Gegenstandswert 5.000,00 EUR, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2.500,00 EUR. Sind mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person in Klageverfahren um 1.000,00 EUR und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um 500,00 EUR.
a) Entgegen der Auffassung des Antragstellers bi...