1. Bei einem Anhörungsrügeverfahren, welches auf Fortführung des beim Oberverwaltungsgericht abgeschlossenen Prozesskostenhilfeverfahrens abzielt, handelt es sich um ein Prozesskostenhilfeverfahren i.S.v. § 152a Abs. 2 S. 5 VwGO i.V.m. § 67 Abs. 4 S. 1 VwGO, das nicht dem Vertretungszwang unterliegt.
  2. Nr. 5400 GKG-KostVerz., wonach im Falle einer zurückgewiesenen Anhörungsrüge eine Festgebühr erhoben wird, kommt auf solche Verfahren nicht zur Anwendung.

VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 8.1.2019 – 2 S 2804/18

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?