Die Gläubigerin betrieb gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil, mit dem dieser zur Räumung einer Wohnung (monatlicher Mietzins. 510,00 EUR) sowie zur Zahlung von insgesamt 1.499,45 EUR nebst Zinsen verurteilt worden war. Zugunsten der Gläubigerin erging in dem vorgenannten Verfahren zudem ein Kostenfestsetzungsbeschluss über 1.256,84 EUR.
Die Gläubigerin stellte Vollstreckungsauftrag sowohl hinsichtlich der ausgeurteilten Räumung als auch der ausgeurteilten Zahlung und des Kostenfestsetzungsbeschlusses. Die Räumungsvollstreckung wurde dabei auf die Herausgabe der Wohnung beschränkt. Der Gerichtsvollzieher forderte den Prozessbevollmächtigten der Gläubigerin zur Zahlung eines Vorschusses von 400,00 EUR auf und stellte die Ausführung des Vollstreckungsauftrags unter die Bedingung eines entsprechenden Zahlungseingangs.
In der Folgezeit führte der Gerichtsvollzieher den Vollstreckungsauftrag aus. Mit Schreiben v. 12.10.2017 wurde der Schuldner darüber informiert, dass am 14.11.2017 zunächst die Vollstreckung der Wohnungsherausgabe erfolgen soll. Während des vom Gerichtsvollzieher anberaumten Räumungstermins am 14.11.2017 schloss der Schuldner mit dem Prozessbevollmächtigten der Gläubigerin einen Räumungsvergleich dahingehend, dass dem Schuldner eine Auszugsfrist bis zum 1.12.2017 gewährt werde.
Im Nachgang erfolgte eine Ladung des Schuldners zur Abgabe der Vermögensauskunft, zu dem dieser jedoch nicht erschien.
Hiernach beantragte der Prozessbevollmächtigte der Gläubigerin die Festsetzung von Kosten gem. § 788 ZPO i.H.v. 1.290,79 EUR für die Räumung sowie i.H.v. 64,26 EUR für den Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft.
Der zuständige Rechtspfleger setzte die erstattungsfähigen Kosten auf 859,48 EUR fest. Dabei wurden beantragte Gerichtsvollzieherkosten i.H.v. 226,46 EUR unberücksichtigt gelassen. Weiterhin wurde für den Räumungstermin keine Terminsgebühr i.H.v. 152,10 EUR, sondern nur eine Verfahrensgebühr i.H.v. 121,50 EUR gewährt. Schließlich wurde für den im Rahmen des Räumungstermins abgeschlossenen Vergleichs nur eine Einigungsgebühr i.H.v. 507,00 EUR gewährt. Wegen des genauen Inhalts wird auf den Kostenfestsetzungsbeschluss Bezug genommen.
Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss legte der Prozessbevollmächtigte im Namen und mit Vollmacht der Gläubigerin mit Schriftsatz sofortige Beschwerde ein. Der Prozessbevollmächtigte rügt die vorgenommenen Abzüge. Er versicherte anwaltlich, dass Gerichtsvollzieherkosten i.H.v. 226,46 EUR bezahlt wurden. Wegen des genauen Inhalts wird auf die Schriftsätze Bezug genommen.
Das AG hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem LG zur Entscheidung vorgelegt.