RVG VV Nrn. 3309, 3310
Leitsatz
Im Rahmen der Räumungsvollstreckung entsteht keine Terminsgebühr.
LG Karlsruhe, Beschl. v. 24.5.2019 – 5 T 81/18
1 Sachverhalt
Die Gläubigerin betrieb gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil, mit dem dieser zur Räumung einer Wohnung (monatlicher Mietzins. 510,00 EUR) sowie zur Zahlung von insgesamt 1.499,45 EUR nebst Zinsen verurteilt worden war. Zugunsten der Gläubigerin erging in dem vorgenannten Verfahren zudem ein Kostenfestsetzungsbeschluss über 1.256,84 EUR.
Die Gläubigerin stellte Vollstreckungsauftrag sowohl hinsichtlich der ausgeurteilten Räumung als auch der ausgeurteilten Zahlung und des Kostenfestsetzungsbeschlusses. Die Räumungsvollstreckung wurde dabei auf die Herausgabe der Wohnung beschränkt. Der Gerichtsvollzieher forderte den Prozessbevollmächtigten der Gläubigerin zur Zahlung eines Vorschusses von 400,00 EUR auf und stellte die Ausführung des Vollstreckungsauftrags unter die Bedingung eines entsprechenden Zahlungseingangs.
In der Folgezeit führte der Gerichtsvollzieher den Vollstreckungsauftrag aus. Mit Schreiben v. 12.10.2017 wurde der Schuldner darüber informiert, dass am 14.11.2017 zunächst die Vollstreckung der Wohnungsherausgabe erfolgen soll. Während des vom Gerichtsvollzieher anberaumten Räumungstermins am 14.11.2017 schloss der Schuldner mit dem Prozessbevollmächtigten der Gläubigerin einen Räumungsvergleich dahingehend, dass dem Schuldner eine Auszugsfrist bis zum 1.12.2017 gewährt werde.
Im Nachgang erfolgte eine Ladung des Schuldners zur Abgabe der Vermögensauskunft, zu dem dieser jedoch nicht erschien.
Hiernach beantragte der Prozessbevollmächtigte der Gläubigerin die Festsetzung von Kosten gem. § 788 ZPO i.H.v. 1.290,79 EUR für die Räumung sowie i.H.v. 64,26 EUR für den Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft.
Der zuständige Rechtspfleger setzte die erstattungsfähigen Kosten auf 859,48 EUR fest. Dabei wurden beantragte Gerichtsvollzieherkosten i.H.v. 226,46 EUR unberücksichtigt gelassen. Weiterhin wurde für den Räumungstermin keine Terminsgebühr i.H.v. 152,10 EUR, sondern nur eine Verfahrensgebühr i.H.v. 121,50 EUR gewährt. Schließlich wurde für den im Rahmen des Räumungstermins abgeschlossenen Vergleichs nur eine Einigungsgebühr i.H.v. 507,00 EUR gewährt. Wegen des genauen Inhalts wird auf den Kostenfestsetzungsbeschluss Bezug genommen.
Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss legte der Prozessbevollmächtigte im Namen und mit Vollmacht der Gläubigerin mit Schriftsatz sofortige Beschwerde ein. Der Prozessbevollmächtigte rügt die vorgenommenen Abzüge. Er versicherte anwaltlich, dass Gerichtsvollzieherkosten i.H.v. 226,46 EUR bezahlt wurden. Wegen des genauen Inhalts wird auf die Schriftsätze Bezug genommen.
Das AG hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem LG zur Entscheidung vorgelegt.
2 Aus den Gründen
1. Die sofortige Beschwerde ist gem. § 11 Abs. 1 RPflG i.V.m. §§ 104 Abs. 3, 567 ff. ZPO statthaft und zulässig. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingereicht und der Beschwerdewert übersteigt 200,00 EUR.
2. Die sofortige Beschwerde ist nur teilweise begründet, soweit das AG von der Festsetzung eines Teilbetrags i.H.v. 226,46 EUR abgesehen hat. I.Ü. ist sie unbegründet, da die Berechnung der Kosten beanstandungsfrei erfolgte.
a) Zutreffend hat das AG für die Räumung lediglich eine Verfahrensgebühr i.H.v. 121,50 EUR festgesetzt. Die Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV beträgt 0,3 Gebühren und bemisst sich nach dem Gegenstandswert. Dieser belief sich vorliegend auf nur 6.120,00 EUR.
Dem Termin am 14.11.2017 lag nur ein beschränkter Vollstreckungsauftrag gem. § 885a ZPO zugrunde. Die Vollstreckung war demnach auf Maßnahmen gem. § 885 Abs. 1 ZPO beschränkt, mithin auf eine Außerbesitzsetzung des Schuldners sowie eine Besitzeinweisung des Gläubigers in Bezug auf die herauszugebende Wohnung. Der Gegenstandswert richtet sich dabei nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 RVG (MüKo zur ZPO, 5. Aufl., 2016, § 885, Rn 55), mithin nach dem Wert der herauszugebenden Sache. Bei einer Räumungsvollstreckung aus Mietverhältnis ist dabei höchstens die Jahresmiete anzusetzen, wenn – wie hier – die streitige Zeit nicht kürzer war (BeckOK RVG, Stand 1.3.2019, § 25, Rn 14). Diese lag – ausgehend von einer Monatsmiete von 510,00 EUR – bei 6.120,00 EUR. Weitergehende Vollstreckungsmaßnahmen, insbesondere die Durchsetzung der Zahlungsverpflichtungen aus dem Versäumnisurteil und dem Kostenfestsetzungsbeschluss, waren explizit nicht Gegenstand des Vollstreckungstermins am 14.11.2017. Dass im Rahmen der im Räumungstermin erzielten Einigung Zahlungen auf eine der vorgenannten Zahlungsverpflichtungen erfolgt sind oder ein Aufschub hinsichtlich dieser getroffen wurde, ist dem handschriftlichen Vermerk des Gerichtsvollziehers, den dieser über die getroffene Einigung gefertigt hat, nicht zu entnehmen. Schon aus diesem Grund sind die Zahlungsverpflichtungen aus dem Versäumnisurteil und dem Kostenfestsetzungsbeschluss nicht Gegenstand der getroffenen Einigung und damit des Vollstreckungstermin...