Viel Lärm um nichts

Die Ausführungen des OLG sind nicht nachvollziehbar.

Dass gestaffelte Wertfestsetzungen nicht zulässig sind, müsste sich doch zwischenzeitlich herumgesprochen haben. Fällt die beklagte Partei während des Verfahrens in Insolvenz, spielt dies für den Streitwert keine Rolle. Die Gerichtsgebühr für das Verfahren im Allgemeinen entsteht mit Einreichung der Klage. Zu diesem Zeitpunkt war der Klageantrag auf Zahlung gerichtet, sodass die volle Klageforderung maßgebend war, wovon ja auch das OLG ausgegangen ist. Nachträgliche Reduzierungen des Klageantrags – wie hier die Umstellung auf Feststellung zur Insolvenztabelle – haben keinen Einfluss auf den Streitwert. Die Gerichtsgebühr ist bereits nach dem höheren Streitwert angefallen. Weder reduziert sich die Gerichtsgebühr noch wird sie nach Zeitabschnitten erhoben. Vielmehr bleibt der höhere Wert bei Klageeinreichung maßgebend.

Möglicherweise war die Wertreduzierung für die Anwaltsgebühren von Bedeutung, etwa weil die Terminsgebühr erst nach Umstellung des Klageantrags entstanden ist. Das ist aber nicht im Rahmen der Streitwertfestsetzung zu klären, sondern im gesonderten Verfahren nach § 33 RVG, das wiederum nur auf Antrag eingeleitet wird.

Rechtsanwalt Norbert Schneider

AGS 10/2019, S. 473 - 475

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