Die in München ansässige Beklagte B hatte den auswärtigen Rechtsanwalt R mit ihrer Vertretung vor dem LG München I beauftragt. Es kam zu drei Verhandlungsterminen, zu denen R anreiste. Im dritten Termin wurde sodann ein Vergleich geschlossen, wonach die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs jeweils hälftig geteilt wurden. Im Rahmen der Kostenfestsetzung meldete B zum einen die Reisekosten von R an, allerdings begrenzt auf die höchstmögliche Entfernung innerhalb des Landgerichtsbezirks München I. Des Weiteren begehrte sie Erstattung ihrer Reisekosten für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung sowie eine Entschädigung für Zeitversäumnis infolge des Termins i.H.v. 3,50 EUR je Stunde einschließlich der Zeit für Anreise und Rückreise. K widersprach der Festsetzung. Sie war der Auffassung, dass B einen Anwalt in München hätte beauftragen können, sodass keine Reisekosten angefallen wären. Auch B könne keine Reisekosten verlangen, da auch eine Partei innerhalb des Gerichtsorts keine Reisekosten geltend machen könne. Das LG hat antragsgemäß festgesetzt.

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