Die Entscheidung ist zutreffend.
Wie der BGH klargestellt hat, sind die Reisekosten eines nicht notwendigen auswärtigen Anwalts stets zu erstatten bis zur höchstmöglichen Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks. Dabei ist für jede Instanz auf den jeweiligen Gerichtsbezirk abzustellen. Das gilt auch dann, wenn sich der Gerichtsbezirk über mehrere Bundesländer erstreckt. Zu erstatten sind dann die Reisekosen mit 0,30 EUR je gefahrenen Kilometer. Hinzu kommt das Abwesenheitsentgelt, das für einen Anwalt mit der höchstmöglichen Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks angefallen wäre.
Auch die Festsetzung der Parteikosten ist zutreffend. Nach § 91 Abs. 1 S. 2, 1. Hs. ZPO erhält eine Partei Ersatz ihrer Reisekosten zu einem gerichtlichen Termin sowie eine Entschädigung für Zeitversäumnis. Dabei ist unerheblich, ob das persönliche Erscheinen angeordnet war. Eine Partei hat immer das Recht, am Termin zur mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Die fehlende persönliche Ladung der Partei darf nicht als Rechtfertigung genommen werden, die angefallenen Kosten als nicht notwendig abzusetzen (häufige Fehlerquelle). Es ist grds. das Recht einer jeden Partei, an den Verhandlungsterminen ihres eigenen Rechtsstreits teilzunehmen. Lediglich die Anreise zu Verkündungsterminen ist nicht notwendig.
Zu beachten ist, dass die Reisekosten der Partei auch im erstinstanzlichen Verfahren vor den Arbeitsgerichten zu erstatten sind. Die Ausschlussregelung des § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG nimmt nur die Anwaltskosten und die Entschädigung der Partei für Zeitversäumnis und Verdienstausfall von der Erstattung aus, nicht aber auch deren Reisekosten.
Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach den Vorschriften des JVEG (§ 91 Abs. 1 S. 2, 2. Hs. ZPO).
Danach erhält eine Partei, wenn sie mit dem Pkw anreist für die tatsächlich gefahrenen Kilometer 0,25 EUR/km. Hinzu kommen Auslagen, wie z.B. Parkgebühren (§ 5 Abs. 2 JVEG). Im Gegensatz zum Anwalt, bei dem eine Geschäftsreise erforderlich ist, die wiederum voraussetzt, dass der Anwalt am Gerichtsort weder wohnt noch seine Kanzlei dort hat (Vorbem. 7 Abs. 2 VV), kommt es für die Partei nicht auf eine Ortsverschiedenheit an. Hier müssen also Abreiseort und Zielort (Gerichtsort) nicht in verschiedenen politischen Gemeinden liegen.
Soweit die Partei mit öffentlichen Verkehrsmitteln anreist erhält sie die tatsächlichen Kosten erstattet. Bei Benutzung der Bahn, sei es Deutsche Bahn oder ein anderes Unternehmens, werden die Fahrtkosten der ersten Wagenklasse gewährt. Kosten der Platzreservierung sind zusätzlich zu erstatten (§ 5 Abs. 1 JVEG).
Hinzu kommt eine Entschädigung für Zeitversäumnis i.H.v. 3,50 EUR je Stunde (§ 20 Hs. 1 JVEG). Sofern die Partei einen Haushalt für mehr als eine Person zu führen hat, beträgt die Entschädigung sogar 14,00 EUR je Stunde (§ 21 S. 1 JVEG). Soweit Verdienstausfall entstanden ist, wird dieser in tatsächlicher Höhe gezahlt, allerdings nicht mehr als 21,00 EUR je Stunde (§ 22 S. 1 JVEG).
Darüber hinaus kommt auch eine Aufwandsentschädigung nach § 6 JVEG in Betracht. Diese setzt allerdings voraus, dass die Partei nicht innerhalb der politischen Gemeinde wohnt, in der der Termin stattfindet (§ 6 Abs. 1 JVEG). Die Höhe der Aufwandsentschädigung richtet sich nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 2 EStG und hängt von der Dauer der Abwesenheit ab. Voraussetzung ist eine Abwesenheit von mehr als acht Stunden.
Rechtsanwalt Norbert Schneider
AGS 10/2019, S. 485 - 486