Nach Abschluss des Rechtsstreits beantragte die Klägerin, eine GmbH, u.a. die Fetssetzung von Verdienstausfallkosten ihrer Geschäftsführer betreffend ihrer Teilnahme an den mündlichen Verhandlungen vor dem LG und dem OLG. Das LG hat diese Kosten mit dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss antragsgemäß berücksichtigt. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner sofortigen Beschwerde, mit der er bestreitet, dass den Geschäftsführern der Klägerin durch die Teilnahme an den Gerichtsterminen ein Verdienstausfall entstanden sei. Dies sei Voraussetzung für die Entschädigung, welche nicht als allgemeine Aufwandspauschale zu zahlen sei. Das LG hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

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