Die nach § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 104 Abs. 3, 567 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Beklagten ist unbegründet. Zu Recht hat das LG den von der Klägerin für die Teilnahme an den mündlichen Verhandlungen angemeldeten Verdienstausfall ihrer Geschäftsführer in den Kostenausgleich eingestellt.
Nach § 91 Abs. 1 S. 2 ZPO umfasst die Kostenerstattung auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis, wobei die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden sind. Entsprechend kommt auch für die Partei, die als natürliche Person selbst einen Gerichtstermin wahrnimmt oder als juristische Person sich in einem solchen Termin durch einen Geschäftsführer vertreten lässt, eine Entschädigung wegen der Zeitversäumnis bzw. des Verdienstausfalls durch die Teilnahme an einem solchen Termin nach § 22 JVEG in Betracht. Der Prozessgegner soll im Umfang seines Obsiegens von den Nachteilen freigestellt werden, die ihm aufgrund seiner Teilnahme am Rechtsstreit entstanden sind. Dies gilt auch für den terminsbedingten Zeitaufwand, der einem Geschäftsführer durch seine Teilnahme an einem Gerichtstermin entsteht. Die Aufgabe des gesetzlichen Vertreters ist es in erster Linie, die Erzielung des erstrebten Unternehmensgewinns durch entsprechende Betätigung im Rahmen des Gegenstands des Unternehmens zu fördern, nicht aber Unternehmensgewinne dadurch zu verdienen, dass ein Prozess geführt wird. Fällt die Arbeitskraft des Geschäftsführers für seine eigentliche unternehmerische Aufgabe zeitweise aus, weil er für die vertretene Gesellschaft an Gerichtsterminen teilnehmen muss, stellt sich dies bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise für die Gesellschaft als Nachteil dar, für den sie nach Maßgabe des § 22 JVEG eine Entschädigung verlangen kann.
Da § 91 Abs. 1 S. 2 ZPO für einen Anspruch auf Entschädigung nur auf die entstandene Zeitversäumnis abstellt, setzt der Anspruch auf Entschädigung der Partei entgegen der Ansicht des Beklagten nicht voraus, dass ein konkreter Verdienstausfall nachgewiesen ist. Anders als bei der Entschädigung von Zeugen genügt es vielmehr, wenn die Zeitversäumnis einen messbaren Nachteil für die Partei mit sich bringt, was bei wirtschaftlicher Betrachtung für die Teilnahme eines Geschäftsführers an einem Gerichtstermin regelmäßig anzunehmen ist. Da es einem Wirtschaftsunternehmen in der Regel schwerlich möglich ist, die durch Abwesenheit des Geschäftsführers entstehenden konkreten finanziellen Nachteile im Einzelnen zu quantifizieren, reicht es für die Zwecke des Kostenfestsetzungsverfahrens aus, sich, wie in § 22 JVEG vorgesehen, am regelmäßigen Bruttoverdienst zu orientieren (vgl. BGH, Beschl. v. 2.12.2008 – VI ZB 63/07 [= AGS 2009, 100]; Senat, Beschl. v. 19.6.2009 – Verg W 7/07).
AGS 10/2019, S. 486 - 487