Der gem. § 165, § 151 VwGO statthafte Antrag auf gerichtliche Entscheidung (Erinnerung) ist nicht begründet.
Durch den Beschl. d. Bayerischen VGH v. 2.6.2014 ist zwischen den Beteiligten unanfechtbar geklärt, dass die nach dem rechtskräftigen Urteil der Kammer v. 25.7.2012 von dem Kläger dem Grunde nach zu tragenden Kosten gem. § 162 Abs. 1 VwGO auch die im Verfahren vor dem LG Wiesbaden angefallenen Anwaltsgebühren und -auslagen als zur Rechtsverteidigung notwendige Aufwendungen der Beklagten umfassen. Geklärt ist dadurch auch, dass – trotz der Nichtbeachtung des § 17b Abs. 1 S. 1 GVG sowohl durch das VG als auch das LG – aus dem hier maßgeblichen Blickwinkel eines verständigen Beteiligten im Zeitpunkt der kostenverursachenden Handlung die Kostenabrechnung der für das zivilgerichtliche Verfahren bestellten Rechtsanwälte sowohl dem Grunde nach als auch hinsichtlich des Abstellens auf den mit Beschl. d. Bayerischen VGH v. 13.7.2012 festgesetzten Gegenstandswert berechtigt war. Daraus folgt, dass der Kläger zur Erstattung aller der Beklagten durch die fehlerhafte Verweisung an das LG Wiesbaden entstandenen Rechtsverteidigungskosten verpflichtet ist.
Er kann hiergegen nicht mit Erfolg die Einrede der Verjährung erheben. Der der Verjährung unterliegende Erstattungsanspruch der Beklagten beruht auf dem Urteil der Kammer v. 25.7.2012, welches nach Ablehnung des hiergegen gestellten Antrags auf Zulassung der Berufung durch Beschl. d. Bayerischen VGH v. 27.2.2013 mit dessen Zustellung rechtskräftig geworden ist. Somit handelt es sich um einen rechtskräftig festgestellten Anspruch, welcher gem. § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB in 30 Jahren verjährt (BGH v. 23.3.2006 – V ZB 189/05, FamRZ 2006, 854 = NJW 2006, 1962 [= AGS 2007, 219]; VG Berlin v. 1.3.2012 – 35 KE 39.11). Die Verjährungsfrist ist nach § 201 BGB mit der Rechtskraft des Urteils an- und bislang nicht abgelaufen.
Der Erstattungsanspruch ist auch nicht verwirkt. Zwar ist der Rechtsgedanke der Verwirkung als Unterfall des Grundsatzes von Treu und Glauben auch im öffentlichen Recht einschließlich des Beamtenrechts anwendbar (BVerwG v. 29.10.2008 – 2 B 22.08, m.w.N.). Für die Annahme der Verwirkung genügt aber – anders als für den Eintritt der Verjährung – nicht der bloße Zeitablauf. Vielmehr setzt sie zusätzlich ein bestimmtes Verhalten des Berechtigten voraus, das geeignet ist, beim anderen Teil die Vorstellung zu begründen, das Recht werde nicht mehr geltend gemacht werden. Außerdem wird eine Verletzung oder Gefährdung berechtigter Interessen des anderen Teils gefordert, etwa weil dieser sich auf die vom Berechtigten erweckte Erwartung, das Recht werde nicht mehr geltend gemacht, einrichten durfte und eingerichtet hat (std. Rspr., BVerwG v. 29.10.2008, a.a.O.). Vorliegend fehlt es sowohl an einem bestimmten Verhalten der Beklagten, das geeignet war, bei dem Kläger die Vorstellung zu begründen, die Beklagte werde den weiteren Erstattungsanspruch nicht mehr erheben, als auch an der Verletzung oder Gefährdung berechtigter Interessen des Klägers. Vielmehr musste dieser stets mit einer ergänzenden Erstattungsforderung rechnen. Denn aus der ursprünglichen Kostenforderung der Beklagten v. 10.3.2014, welche dem Kläger mit dem Kostenfestsetzungsbeschl. v. 14.3.2014 zugestellt wurde, ging – auch für einen rechtlichen oder kaufmännischen Laien hinreichend ersichtlich – bereits hervor, dass die Beklagte mit der Forderung von nur 1.152,51 EUR nicht bewusst auf einen Teil ihrer Erstattungsforderung verzichten wollte, sondern sich lediglich zu ihren Ungunsten verrechnet hatte. Bei dem Differenzbetrag handelte es sich i.Ü. nicht etwa um eine fragwürdige Zusatzgebühr des bestellten Anwalts, sondern um den seit jeher unbestreitbaren Mindestumfang seines Honoraranspruchs. Da die Beklagte demnach früher oder später bemerken musste, dass sie mit Rechnung v. 29.6.2012 bereits weitere 489,45 EUR an Anwaltskosten bezahlt hatte, war die Erwartung des Klägers, der Anspruch werde nicht mehr geltend gemacht, nicht von einem berechtigten Interesse getragen.
AGS 10/2019, S. 483 - 485