Der Senat ist zur Entscheidung über die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Kläger gegen den Beschluss des VG zur Festsetzung des Gegenstandswerts nach § 33 Abs. 1 RVG berufen, weil der als Berichterstatter zuständige Einzelrichter das Verfahren nach § 33 Abs. 8 S. 2 RVG dem Senat übertragen hat.
Die Beschwerde ist unzulässig und war daher zu verwerfen. Der angefochtene Beschluss des VG ist gem. § 80 AsylG unanfechtbar.
Nach § 80 AsylG können Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten "nach diesem Gesetz" vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Der Beschwerdeausschluss nach § 80 AsylG erfasst nicht nur das Hauptsacheverfahren, sondern alle gerichtlichen Entscheidungen in selbstständigen und unselbstständigen Nebenverfahren im Zusammenhang mit dem gerichtlichen Asylverfahren. Hierzu zählt auch die Festsetzung des Wertes des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit nach § 33 Abs. 1 RVG (wie hier Saarländisches OVG, Beschl. v. 6.5.2020 – 2 E 123/20, juris Rn 2; OVG NRW, Beschl. v. 9.3.2020 – 19 E 1077/18.A, juris Rn 7; ThürOVG, Beschl. v. 24.1.2019 – 3 VO 783/18, juris Rn 4; VGH BW, Beschl. v. 28.2.2017 – A 2 S 271/17, juris Rn 2 m.w.N. [= AGS 2017, 346]; Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, § 80 AsylG Rn 2).
Diesem umfassenden Verständnis des Beschwerdeausschlusses in § 80 AsylG steht nicht die Regelung des § 1 Abs. 3 RVG entgegen (so aber OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 19.9.2019 – OVG 3 L 112.19, juris Rn 5 ff. [= AGS 2019, 525]; Beschl. v. 26.7.2016 – OVG 3 K 40.16, juris Rn 4 f. [= AGS 2016, 534]; Hessischer VGH, Beschl. v. 7.8.2019 – 4 E 1311/19.A, juris Rn 2 [= AGS 2019, 530]; Beschl. v. 25.4.2018 – 4 E 548/18.A, juris Rn 2; anders Beschl. v. 10.9.2018 – 7 E 928/18.A, juris Rn 5 [= AGS 2018, 565]). Nach dieser Bestimmung, die der Gesetzgeber mit Art. 8 Abs. 1 Nr. 2 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (2. KostRMoG) v. 23.7.2013 (BGBl I, 2586) mit Wirkung v. 1.8.2013 in das RVG eingefügt hat, gehen die Vorschriften des RVG über die Erinnerung und die Beschwerde den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor. Dieser Vorrang der verfahrensrechtlichen Bestimmungen des RVG über die Erinnerung und die Beschwerde gilt indes nur gegenüber den Verfahrensvorschriften in den allgemeinen Verfahrensordnungen der einzelnen Gerichtszweige (VwGO, SGG oder FGO). Der spezialgesetzliche Beschwerdeausschluss nach § 80 AsylG bleibt hiervon unberührt (vgl. Saarländisches OVG, Beschl. v. 6.5.2020 – 2 E 123/20, juris Rn 3; OVG NRW, Beschl. v. 27.2.2019 – 13 E 939/18.A, juris Rn 6 [= AGS 2019, 419]).
Es entsprach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers bei der Einführung des § 80 AsylG (damals AsylVfG 1992), dass der Rechtsmittelausschluss dieser Ausnahmevorschrift weit und umfassend zu verstehen ist und daher auch sämtliche Nebenentscheidungen davon erfasst sein sollen (vgl. BT-Drucks 12/2062, 42). Dass sich an dem Willen des Gesetzgebers, für Asylverfahren spezielle gerichtliche Vorschriften zu erlassen und insbesondere Rechtsmittel jeglicher Art zu beschränken, durch die (spätere) Einführung des § 1 Abs. 3 RVG etwas geändert haben sollte, findet in den diesbezüglichen Gesetzgebungsmaterialien keine Stütze (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 27.2.2019 – 13 E 939/18.A, a.a.O. Rn 12 ff.). Die Vorschrift dient ausschließlich der Klarstellung der zuvor gelegentlich aufgetretenen Frage nach dem Verhältnis der Verfahrensvorschriften des Kostenrechts zu den Verfahrensvorschriften der für das jeweilige Verfahren geltenden Vorschriften. In dieser Zweckrichtung stimmt sie überein mit den inhaltlich gleichlautenden Parallelvorschriften über den Anwendungs- oder Geltungsbereich kostenrechtlicher Gesetze in § 1 Abs. 5 GKG, § 1 Abs. 6 GNotKG, § 1 Abs. 2 FamGKG und § 1 Abs. 5 JVEG (vgl. ferner § 1 Abs. 4 JVKostG). Deshalb – und mangels entsprechender ausdrücklicher anderweitiger Willensbekundungen – ist nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber mit diesen klarstellenden kostenrechtlichen Bestimmungen zugleich den spezialgesetzlichen Beschwerdeausschluss nach § 80 AsylG hat einschränken wollen (vgl. VGH BW, Beschl. v. 28.2.2017 – A 2 S 271/17, a.a.O. Rn 3). Hierfür spricht auch, dass der Gesetzgeber mit Art. 8 Abs. 1 Nr. 16 des 2. KostRMoG Änderungen in § 30 RVG bei den Gegenstandswerten in gerichtlichen Verfahren nach dem AsylG vorgenommen hat. Angesichts der konkreten und umfangreichen Befassung mit den Gegenstandswerten in Asylverfahren ist auszuschließen, dass der Gesetzgeber mit dem zugleich eingeführten § 1 Abs. 3 RVG das Ziel verfolgt haben könnte, bislang nach § 80 AsylG ausgeschlossene kosten- und gegenstandswertrechtliche Beschwerden nunmehr statthaft zu machen, ohne sich in der Gesetzesbegründung auch nur ansatzweise mit dem Zweck des Beschwerdeausschlusses nach § 80 AsylG auseinanderzusetzen. Vielmehr spricht die Vereinfachung, die der Gesetzgeber in dem auch Rechtsbehelfsverfahren nach dem AsylG erfassenden § 30 RVG vorgenommen hat, dafür...