Über die Beschwerde entscheidet der Senat durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin, weil die angefochtene Entscheidung vom Einzelrichter erlassen wurde (§ 33 Abs. 8 S. 1 2. H.s RVG).

Die Beschwerde gegen den Beschluss des VG über die Festsetzung des Gegenstandswertes ist bereits unzulässig. Nach § 80 AsylG können gerichtliche Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach dem AsylG vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 VwGO (Nichtzulassungsbeschwerde zum BVerwG) nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Um eine solche Streitigkeit nach dem AsylG handelt es sich bei dem in der Hauptsache gestellten Antrag, die Antragsgegnerin im Rahmen einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sich für den Asylantrag des Antragstellers zu 1) für zuständig zu erklären, auch wenn die Abgabe von Erklärungen in Überstellungsverfahren nach der Dublin III-Verordnung nicht im AsylG geregelt ist, sondern in der Verordnung selbst (vgl. dazu ausführlich: BVerwG, Beschl. v. 2.7.2020 – 1 AV 2/19, juris Rn 5).

Der Beschwerdeausschluss nach § 80 AsylG erfasst nicht nur das Hauptsacheverfahren, sondern auch alle gerichtliche Entscheidungen in selbstständigen und unselbstständigen Nebenverfahren im Zusammenhang mit dem Asylgerichtsverfahren, selbst wenn diese Entscheidungen ihre Rechtsgrundlage in Ergänzung des AsylG in anderen Gesetzen (z.B. der VwGO, dem GKG, dem RVG oder der ZPO) haben (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 16.4.2020 – 1 F 94/20, n.v. m.w.N.). Eine solche Nebenentscheidung ist auch die Festsetzung des Wertes des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit nach § 33 Abs. 1 RVG (OVG Bremen, Beschl. v. 21.12.2011 – 2 S 322/11.A, n.v.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 9.3.2020 – 19 E 1077/18.A, juris Rn 7 ff. m.w.N.).

Der vom VG vertretenen Rechtsauffassung, dass die zum 1.8.2013 eingeführte Vorschrift des § 1 Abs. 3 RVG den "älteren" Beschwerdeausschluss des § 80 AsylG verdränge (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 19.9.2019 – OVG 3 L 112.19, juris Rn 5 ff. [= AGS 2019, 525 ] und Beschl. v. 26.7.2016 – OVG 3 K 40.16, juris Rn 4 ff. [= AGS 2016, 534]; Hessisches VGH, Beschl. v. 7.8.2019 – 4 E 1311/19.A, juris Rn 2 [= AGS 2019, 530]), ist nicht zu folgen. Nach § 1 Abs. 3 RVG gehen die Vorschriften des RVG über die Erinnerung und die Beschwerde den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor. Schon der Wortlaut spricht dafür, dass sich der Vorrang des RVG allein auf Beschwerdevorschriften in den Verfahrensvorschriften der einzelnen Gerichtszweige – wie VwGO oder SGG oder FGO – bezieht, nicht aber auf § 80 AsylG. Dies wird auch durch den Zweck der Vorschriften gestützt. Mit der Neufassung des Asylverfahrensgesetzes zum 1.7.1992 in Abschnitt 9 des Gesetzes (§§ 74 bis 83 c) hat der Gesetzgeber weitgehende, von der VwGO abweichende spezielle Regelungen für das gerichtliche Verfahren getroffen. Bei Einführung des § 80 AsylG (damals AsylVfG 1992) entsprach es dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, dass der Rechtsmittelausschluss dieser Ausnahmevorschrift weit und umfassend zu verstehen ist und daher auch sämtliche Nebenentscheidungen davon erfasst sein sollen (BT-Drucks 12/2062, 42). Dass sich an dem Willen des Gesetzgebers, für Asylverfahren spezielle gerichtliche Vorschriften zu treffen und insbesondere Rechtsmittel jeglicher Art zu beschränken, durch Einführung des § 1 Abs. 3 RVG etwas geändert haben sollte, findet in den Gesetzgebungsmaterialien (BT-Drucks 17/11471) keine Stütze. Dort heißt es zunächst (nur), dass der vorgeschlagene neue Absatz der Klarstellung diene (S. 266). Ergänzend wird auf die Begründung zu Art. 1 § 1 Abs. 6 GNotKG-E verwiesen, wo es heißt, dass die gelegentlich auftretende Frage nach dem Verhältnis der Verfahrensvorschriften des Kostenrechts zu den Verfahrensvorschriften der für das jeweilige Verfahren geltenden Vorschriften dahingehend geklärt werden solle, dass die kostenrechtlichen Vorschriften als die spezielleren Vorschriften vorgehen (S. 154). Ein Wille des Bundesgesetzgebers, dass durch Einführung des § 1 Abs. 3 RVG die spezielle asylrechtliche Vorschrift des § 80 AsylG (damals AsylVfG 1992) verdrängt werden solle, lässt sich den Gesetzesmaterialien damit ersichtlich nicht entnehmen. (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 16.4.2020 – 1 F 94/20 n.v. m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 9.3.2020 – 19 E 1077/18.A, juris Rn 8 ff. m.w.N.; Nds. OVG, Beschl. v. 19.6.2018 – 10 OA 176/18, juris Rn 9 m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 28.2.2017 – A 2 S 271/17, juris Rn 3 ff. [= AGS 2017, 346]).

An der somit im vorliegenden Fall fehlenden Statthaftigkeit der Beschwerde ändert auch der Umstand nichts, dass die in dem Beschluss enthaltene Rechtsmittelbelehrung fehlerhaft von einer Beschwerdemöglichkeit ausgeht. Denn ein durch Gesetz nicht vorgesehenes Rechtsmittel kann auch durch richterliche Entscheidung nicht zugelassen werden (BVerwG, Beschl. v. 28.2.1985 – 2 C 14.84, juris Rn 15 m.w.N.).

AGS 10/2020, S. 487 - 488

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