RVG VV Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104; VwGO § 84
Leitsatz
Die fiktive Terminsgebühr bei einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid entsteht für den Anwalt auch dann, wenn seine Partei voll obsiegt hat und für sie ein Antrag auf mündliche Verhandlung nicht zulässig wäre.
VG München, Beschl. v. 6.8.2020 – M 21a M 18.30789
1 Sachverhalt
Der Kläger und Erinnerungsführer hatte durch seinen Bevollmächtigten gegen die Ablehnung seines Asylantrags sowie gegen eine Abschiebungsanordnung geklagt. Mit Gerichtsbescheid folgte das Gericht diesem Antrag und hob den angefochtenen Bescheid auf. Die Kosten des Verfahrens wurden der Beklagten auferlegt.
Daraufhin beantragte der Kläger, seine Kosten aus diesem Verfahren (1,3-fache Verfahrensgebühr, 1,2-fache Terminsgebühr, Postpauschale sowie Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Mit dem daraufhin ergehenden Kostenfestsetzungsbeschluss setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Terminsgebühr ab.
Dagegen beantragte der Kläger die Entscheidung des Gerichts.
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle half dieser Erinnerung nicht ab und legte sie dem Gericht zur Entscheidung vor.
2 Aus den Gründen
Die nach § 165 VwGO i.V.m. § 151 VwGO zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene Erinnerung hat Erfolg, weil sie begründet ist.
1. Über die Erinnerung konnte mit Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter entschieden werden (§ 87a Abs. 2 u. 3 VwGO). Zwar entscheidet über die Erinnerung das Gericht in der Besetzung, in der die zugrunde liegende Kostengrundentscheidung getroffen wurde, im vorliegenden Fall also durch den Einzelrichter (Kunze, in: BeckOK-VwGO, 53. Edition 1.4.2020, § 165 Rn 8; Happ, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl., 2019, § 165 Rn 7; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 29.12.2004 – 9 KSt 6/04, NVwZ 2005, 466; BayVGH, Beschl. v. 3.12.2003 – 1 N 01.1845, NVwZ-RR 2004, 309), allerdings bedarf es aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten keiner weiteren Klärung, ob ein Richter auf Probe im ersten Jahr in Anknüpfung an das asylrechtliche Ausgangsverfahren nach § 76 Abs. 5 AsylG als Einzelrichter auch über die diesbezüglich Erinnerung entscheiden kann – wofür vieles spricht – oder aber in diesen Fällen die Regelung des § 6 Abs. 1 S. 2 VwGO zur Anwendung kommt.
2. Im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens gem. §§ 164, 173 VwGO i.V.m. §§ 103 ff. ZPO werden auf Antrag durch Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten des ersten Rechtszugs die zwischen den Beteiligten des Rechtsstreits untereinander zu erstattenden Kosten festgesetzt, § 164 VwGO. Die im Kostenfestsetzungsverfahren gem. §§ 164, 173 VwGO i.V.m. §§ 103 ff. ZPO zu erstattenden Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
Im vorliegenden Kostenfestsetzungsbeschluss wurde die fiktive Terminsgebühr jedoch zu Unrecht nicht festgesetzt.
Das RVG sieht in Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV für den Fall, dass gem. § 84 Abs. 1 S. 1 VwGO durch Gerichtsbescheid entschieden wird, grds. ein fiktive Terminsgebühr vor. Dies gilt ausweislich des Wortlauts der Vorschrift allerdings nur in den Fällen, in denen eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann.
Einen solchen Antrag konnte der Kläger hier gem. § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO stellen.
a) Entgegen einer in der Rspr. zum Teil vertretenen Auffassung (vgl. etwa VG Regensburg, Beschl. v. 27.6.2016 – RO 9 M 16.929, juris Rn 12 [= AGS 2016, 461]) lässt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift nicht folgern, dass die fiktive Terminsgebühr nur in den Verfahren anfällt, bei denen gegen den Gerichtsbescheid gem. § 84 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ausschließlich die mündliche Verhandlung als Rechtsbehelf zulässig ist. Eine derartige Beschränkung ist nicht mit dem Zweck der Vorschrift vereinbar, für den Anwalt einen gebührenrechtlichen Anreiz zu schaffen, nicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu bestehen. Eine solche kann nämlich auch nach § 84 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 4 VwGO erzwungen werden (vgl. Bayerischer VGH, Beschl. v. 27.2.2020 – 8 C 18.1889, juris Rn 9 ff.).
b) Auch kommt es für die Abrechenbarkeit der fiktiven Terminsgebühr nicht darauf an, dass der im zugrundeliegenden Rechtsstreit vollumfänglich obsiegende Kläger keinen zulässigen Antrag auf mündliche Verhandlung stellen kann, weil er durch den Gerichtsbescheid nicht beschwert ist (ebenso jüngst Bayerischer VGH, Beschl. v. 27.2.2020 – 8 C 18.1889, juris Rn 15; a.A. bisher aber Bayerischer VGH, Beschl. v. 24.10.2018 – 5 C 18.1932, juris Rn 10 ff. [= AGS 2018, 554]; OVG Lüneburg, Beschl. v. 16.8.2018 – 2 OA 1541/17, juris Rn 10 ff. [= AGS 2018, 454]).
Zwar entsteht die fiktive Terminsgebühr nicht schon bei jeder tatsächlichen und offensichtlich unzulässigen Stellung eines Antrags auf mündliche Verhandlung. Vielmehr knüpft die Norm mit dem Begriff "kann" an die Statthaftigkeit eines solchen Antrags an, die etwa in den Fällen des § 84 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO bereits nicht gegeben ist (Bayerischer VGH, Beschl. v. 27.2.2020 – 8 C 18.1889, juris Rn 14 unter Hinweis auf VG Minden, Beschl. v. 17.8.2018 – 12 K 6379/16.A, juris Rn 14).
Dem Entstehen...